Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Ewald. 1273 
unter dem Widerspruch vom Ministertische her. Aber daneben findet sich 
in dieser Verfassung auch der Name des Bundes; es ist hier noch die Rede 
vom Bundesrathe, von Bundesstaaten, insbesondere von Bundespflichten. 
Damit nun scheint sich mir der innere Widerspruch, welcher schon dem Werke 
vom Jahre 1866 und 1867 nach meiner Meinung bis in die tiefsten 
Wurzeln hinein anhaftete, jetzt noch viel offener dargelegt zu haben. Der 
Deutsche Bund vom Jahre 1815 war wirklich ein Bund. Er hat der Jahl 
nach weniger, aber zu der Bedeutung und zu dem Wesen eines Bundes voll- 
kommen passende Grundsätze; und diese Giundsätze sind so, daß sie jeden 
weiteren Auobau gestatten, welcher nur den Grundgedanken des Bundes nicht 
aufbebt. Die setzt uns vorgelegte Verfassung ist zwar in einigen Stücken 
bis in das Einzelnste hinein ausgeführt, in anderen Stücken dagegen, ver- 
glichen mit der mugna ehnrta jenes Jahres, auffallend mangelhaft, so 
mangelhaft, daß schon in dieser Versammlung bei der vorigen Berathung 
Versuche gemacht winden sie zu ergänzen, aber umsonst. Die Hauptsache 
aber ist, daß der Widerspruch nun hervorgetreten ist, den ich schon bezeichnete 
und den ich am kürzesten und klarsten vielleicht so ausdrücken möchte, daß 
auf der einen, auf der rechten Seite Kaiser und Reich offenbar übermächtig, 
auf der anderen, auf der linken Seite wie zum Andenken an den Bund von 
1815 her der Name Bund steht. Nun läßt sich zwar denken, daß ein Bund 
auch ein Reich genannt werde, obgleich das nicht grade nothwendig ist; aber 
der Begriff eines Kaisers hebt den Bund auf, da ein Bund zwar nicht in 
allen den Dingen von Zahl, aber in allen den Dingen von Recht voll- 
kommene Gleichheit aller seiner Glieder fordert, der Kaiser aber dagegen so 
tief einschneidende, so hächst entscheidende Vorrechte hat, daß damit der Begriff 
eines Bundes mir aufgehoben scheint. Wenn nun die (Einheit und die 
Gleichheit auf diese Art mir nicht da zu sein scheint, so ist sie noch von 
einer auderen Seite her in dieser Verfassung nicht zu erkennen sondern viel- 
mehr wie mir scheint schwer verletzt. Es sind ja auch besondere Vorrechte 
außer dem Kaiser Baiern und Würtemberg zuerkannt, Vorrechte, welche, 
wenn man auf den Urspung sieht, vielleicht schon bezeugen können, daß 
dieses Kaiserthum, welches jetzt wie so Viele meinen schon in dem Zenith 
seiner Größe stebt, doch rielleicht nicht so stark ist, wie es zu sein scheint. 
Denn wenn Fürst Bismarck sich zu jener Zeit, wo er den süddeutschen 
Ländern Baiern und Würtemberg solche Vorrechte zu bewilligen sich ver- 
anlaßt sah, stark genug sich gefühlt hätte, so muß ich wenigstens meiner- 
seits bezweifeln, ob er wirklich solche Vorrechte ihnen bewilligt hätte; aber 
er wünschte damals aus gewissen Ursachen den (intritt jener Länder in den 
schen gestifteten Staat des Norddeutschen Reiches; und da nun jene Länder 
unter anderen Bedingungen nicht eintreten wollten, wie es scheint. — nun so 
bewilligte er ihnen diese Vorrechte! Das, meine Herren, ist mein erstes 
Bedenken. Mein zweites Bedenken gebt von dem Namen aus, den sich 
diese Stiftung gibt, „das Deutsche Reich"“. Daß diese Stiftung, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.