Histortsche Einleitung. 127
tage selbft (21. März 1871) zugeschlossen. Das Nähere s. unten im letzten
Aschnitte. Bereits am 16. des nächsten Menats war die neue Ver-
fassungsurkunde festgestellt und wurde durch Gesetz von diesem Tage ver-
kündigt'). In der nämlichen Session kam auch noch ein Gesetz zu Stande,
duch welches die deutsche Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen eingeführt
runde. (Gesetz vom 9. Juni 1871“).
In der II. Session des deutschen Reichstags von 1871, — dieß
wollen wir hier noch anfügen — wurden zwei Initiativ-Anträge auf Verfassungs-
raränderung gestellt, der eine, der Antrag Büsing, auf einen Zusatzartikel
hinter Art. 3 der Verfassung gerichtet, durch welchen die Nothwendigkeit
einer repräsentativen Volksvertretung in allen einzelnen Bundes-
staaten ausgesprochen werden soll, der andere (Antrag Lasker-Miquel) auf
Vervrollständigung der Ziffer 13 des Art. 4 der Verfassung,
durch welchen die Competenz der Gesetzgebung des Reichstags auf das ge-
sammte bürgerliche Recht und die Gerichtsorganisation ausgedehnt
werden solle. Beide Initiativ-Gesetzen twürfe wurden vom Reichstage
mit der großen Mehrheit angenommen, jedoch erfolgte die Genehmigung
des Bunde srathes nicht, beziehungsweise bis jetzt nicht.
In derselben II. Session des deutschen Reichstages von 1871 wurden
berüglich der Interpretation des Art. 78 der Verfassung sowobl
seitens des baierischen Bevollmächtigten zum Bundesrathe, Ministers vo#n
Lutz, als seitens des würtembergischen Ministers von Mittnacht Erklärungen
abzugeben, welche sowohl in der würtembergischen als baierischen
Ageordnetenkammer die Veranlassung zu Initiativ-Anträgen und Verhand-
lungen wurden.)
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*) Das Pnublikationsgesetz ist abgedruckt oben S. 22.
*) Den Abdruck s. oben S. 26. Die Verhandlungen des Reichstages finden sich zu-
s#anengestellt und zum größten Theil abgedruckt in Hirths Annalen, Bd. IV. (1871)
S. 846—958. Dieselben sind enthalten in den Verhandlungen des Reichstages und
war in Nr. 61 der Drucks. (Entwurf), in Nr. 133 u. 169 ebendaselbst (die Kommissions-
berichte), dann in den Sten. Ber. Bd. I. S. 517- 521. Bd. I1I. 915—834, 836—858,
19—936. 995—1015. Wir haben von dem Abdrucke Umgang nehmen zu müssen ge-
Nandt. Vergl. das Gesetz vom 17. Juli 1871 (abgedruckt oben S. 27) und vom 11. De.
zember 1871 (. ebenda Anm.)