Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

132 1870. Verträge. 
23. November abgeschlossenen mit Schreiben vom 1. Dezember 1870 
mit'). 
Erste Berathung 
über sämmtliche Verträge. 
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Dekbrück“): 
Ich glaube vorausschicken zu müssen, daß es, was die Sache selbst be- 
trifft, nicht unerwogen geblieben ist, ob es sich empfehle, in die neue Ver- 
fassung Bestimmungen aufzunehmen, welche, unabhängig von der in Aussicht 
genommenen Erweiterung des Bundesgebiets, die eigentlich verfassungsmäßige 
Ausbildung des Bundes zum Gegenstande hätten. Ich glaube, die zwei 
Fragen, die hier vorzugsweise in Betracht kommen mußten, nicht bezeichnen 
zu sollen; sie liegen in Aller Munde. Man glaubte indessen, daß, ohne die 
Bedeutung dieser Fragen zu unterschätzen, ohne die Nothwendigkeit der Ord- 
nung dieser Fragen im Laufe der Zeit irgendwie verneinen zu wollen, der 
jetzige Augenblick nicht dazu geeignet sei, um diese an sich schwicrigen, zum 
Theil zwar viel besprochenen, aber noch wenig vorbereitcten Fragen zum 
Abschluß zu bringen. Man ging daron au,s, daß es richtiger sei, jetzt sich 
auf das zu beschränken, was unmittelbar durch den Beitritt der süddcutschen 
Staaten geboten sei und den weiteren inneren Verfassungsausbau dem Zu- 
sammenwirken des zukünftigen Deutschen Bundesraths mit dem künftigen 
deutschen Reichstage zu überlassen. So bewegen sich denn die vorliegenden 
Verträge auf der Grundlage der Verfassung des Norddeutschen Bundes und 
beschränken sich darauf, in diese Verfassung dasjenige hineinzutragen, was 
durch die Erweiterung des Bundes unmittelbar geboten war. Wenn ich sage, 
die vorliegenden Verträge schließen sich an den Inhalt der Bundesverfassung 
an, so hebe ich dabei besonders hervor, — weil man vielleicht darüber zweifeln 
könnte, — daß zu dem Inhalt der Bundesverfassung nach allen diesen Verträgen 
auch der Eingang der Bundesrerfassung gehört. Es könnte aus der Fassung 
der Erwägungsgründe in dem préambule des Vertrages mit Baiern herge- 
leitet werden, daß der Eingang unserer Norddeutschen Bundesverfassung, der 
wörtlich übernommen ist, in den Eingang der dem Protokolle vom 15. No- 
vember beigefügten Bundesverfassung verändert sei. Das ist nicht der Fall. 
Diese Konsiderants in dem Eingange des Vertrages mit Baiern sind Kon- 
siderants, wie sie in einem solchen Vertrage üblich sind. Acceptirt ist unbe- 
*!) Drucks. Nr. 12. 
*!) 6. Sitzung vom 5. Dezember 1870. St. B. S. 67. Den ersten Theil der 
Rede bildet die eben in der Historischen Einleitung abgedruckte Mittheilung über den 
Gang der Unterhandlungen üÜber die Vertragsabschlüsse. f. Bd. III. S. 109.
	        
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