Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

134 1870. Verträge 
Kontingente. (Hört! Hört! links.) Es sind übereinstimmend die Vorschriften 
über die Mobilmachung, und die Anordnung der Mobilmachung liegt allein 
in der Hand des Bundesfeldherrn. Es ist ferner übereinstimmend die Geld- 
leistung, welche von den beitretenden Staaten aufzubringen ist; es ist auch 
in dieser Beziehung die vollständige Gleichheit der Pflichten durchgeführt. 
Dies sind die großen allgemeinen und durchweg übereinstimmenden Grund- 
lagen, welche unter Hinzutritt anderer Bestimmungen nach der Ueberzeugung 
der Männer, denen ich meinerseits das entscheidende Urtheil über diese tech- 
nischen Fragen zuschreiben muß, die vollste Gewähr dafür geben, das in Be- 
ziehung auf das Bundesheer dasjenige erreicht ist, was nothwendig ist. Ich 
gehe nun über zu den Abweichungen. Sie liegen zunächst darin, daß in ein- 
zelnen der beitretenden Staaten die Gesetzgebung über die militärischen Ver- 
hältnisse nicht, wie es der betreffende Artikel der Bundesverfassung vorschreibt, 
sofort eingeführt werden soll. Indessen, meine Herren, dieser Vorbehalt ist 
weder zu überschätzen noch in seiner Berechtigung in Frage zu stellen. Er 
ist nicht zu überschätzen deshalb, weil das Kriegsdienstgesetz — also von den 
gesetzlichen Bestimmungen, die neben der Verfassung über die Militärver= 
hältnisse bestehen, das wichtigste — in Württemberg, Baden und Hessen 
durch die Verfassung selbst eingeführt wird und in Baiern in jiedem 
Angenblick im Wege der Gesetzgebung eingeführt werden kann, und ich be- 
merke dabei, daß das baierische Kriegsdienstgesetz mit dem Norddeutschen im 
Wesentlichen schon jetzt übereinstimmt. Es gilt das letztere von dem seit Er- 
laß der Bundesverfassung zu Stande gekommenen Gesetz über die Einquar- 
tienumg im Frieden. Das Militärstrafrecht konnte in der That in den süd- 
deutschen Staaten jetzt nicht eingeführt werden. Dem Reichstage ist in GEr- 
innerung, daß bereits in der letzten ordentlichen Session zugesagt ist und zu- 
gesagt werden mußte, daß dem nächsten Reichstage ein Militärstrafgesetzbuch 
vorgelegt werden würde (Hört! Hört! links) und zwar in naturnothwendiger 
Konsequenz der Aenderungen des allgemeinen Strafrechts. Es konnte nicht 
in der Absicht liegen, den süddeutschen Staaten zuzumuthen, jetzt das preußi- 
sche Militär-Strafgesetzbuch einzuführen, mit dessen Aufhebung und Ersatz 
durch ein anderes Gesetz man eben umgeht. Damit häugt die Strafprozes= 
ordnung zusammen und ganz gleich liegt es mit dem Rayongesetz. Dem 
vorigen Reichstage ist schon eine Gesetzvorlage gemacht worden, welche damals 
nicht hat zur Berathung gelangen können; ich zweifele nicht daran, daß dem 
nächsten Reichstage eine gleichartige Vorlage gemacht werden wird. Hiermit 
meine Herren, haben Sie aus der Enumeration der Gesetze, welche sich in 
den bezüglichen Verfassungsartikeln vorfinden, die wesentlichsten und in dem, 
was ich zu bemerken die Ehre hatte, wie ich glaube, den Nachweis, daß es 
theils unbedenklich, theils nethwendig war, die Ausführung dieser Gesetze zu 
suspendiren. Es kommen mun noch andere Gesetze in Betracht, z. B. über 
Vorspann und ähnliche Leistungen; es sind das Vorschriften, auf deren unbe- 
dingte Gleichmäßigkeit, glaube ich, ein entscheidender Werth von keiner Seite
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.