Generaldebatte Delbrück. 135
gelegt wird, bei denen es im Wesentlichen zunächst nur darauf ankommt,
daß Vorschriften bestehen. Eine erhebliche Abweichung von den Bestimmun-
gen der Bundesverfassung findet sich in dem Vertrage mit Baiern endlich
darin, daß der Oberbefehl im Frieden nicht, wie es die Bundesverfassung
will, dem Bundesfeldherrn, sondern Sr. Masestät dem Könige von Baiern
mitcht. Meine Hermn, bei dieser Frage befindet man sich wieder vor realen
Verhältnissen, vor denen man seine Augen nicht verschließen kann. Das
Gewicht, welches ein größerer Staat an sich hat, zugleich aber auch die
Nähigkeit, welche ein größerer Staat in Beziehung auf die tüchtige Erhaltung
einer selbstständigen Armee besitzt, haben dahin geführt, diese Abweichung
ron der Bundesverfassung für zulässig zu erachten, eine Abweichung, die
durch die im Uebrigen dem Bundeefeldherrn zustehenden Rechte ihre Be-
grenzung und, soweit nöthig, ihr Korrektiv findet. Ich gehe nun über zu
einigen mehr die inneren Verhältnisse betreffenden Abänderungen, die gleich
den eben erwähnten die Bedeutung einer Verstärkung des föderatiren Gle-
ments haben. Es kann dahin zunächst gerechnet werden die neue Redaktion
des Artikel 7 der Verfassung, in welche die Attributionen des Bundesrathe
msammengefaßt sind. Ich sage, sie kann hierher gerechnet werden, denn
diese Zusammenfassung von Bestimmungen, die wesentlich übereinstimmend
sich an anderen Stellen der Bundesverfassung finden, hat eine ins Gewicht
fallende materielle Bedeutung nicht. Es wurde Werth gelegt auf diese Zu-
sammenfassung, um an einem Ort klar zu stellen die cigentlichen Zuständig-
keiten des Bundesraths, deren Ergründung aus der Bundesverfassung selbst
nicht ohne ein gewisses Studium möglich war. Eine materielle Aenderung
des Bestehenden ist damit kaum herbeigeführt. Es gehört ferner hierher die
Schaffung eines neuen Ausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten. Je
Feiter sich der Bund ausdehnt und je mehr größere Staaten ihm beitreten,
desto mehr tritt das sachliche Bedürfniß hervor, daß nicht bloß, wie es bisher
rielfach geschehen ist, durch gelegentliche Mittheilungen an die Gesandten und
an die im Bundesrath versammelten Vertreter der Bundesregierungen, son-
dem in einem formell geregelten Wege Mittheilungen über den Gang der
relitischen Lage gemacht werden. Es liegt in der Natur der den Ausschüssen
des Bundesraths überhaupt zugewiesenen Funktionen, daß die Instruirung,
der Gesandten diesem Ausschuß nicht zufallen kann, er wird seinerseits Kennt-
niß von der Lage der Dinge nehmen und wird in der Lage sein, durch diese
Kenntniß, durch Anträge, die er an den Bundesrath stellt, durch Bemerkungen,
die er dem Präsidium macht, auf die Behandlung der Politik einen Einfluß
mszuüben. Ich habe ferner zu erwähnen den Artikel über die Erxekutien.
Es ist die Aenderung, die dieser Artikel erhalten hat, eine faktisch in der
Tbat nicht wesentliche; die Veranlassung zu der Aenderung liegt hauptsächlich
auf dem Gebiete der internationalen Konvenienz. Ich komme endlich bei
Besprechung der hierher gehörigen Aenderungen auf den Zusatz, welchen der
Artikel 11 der Bundesverfassung in Beziehung auf die Kriegserklärung er-