2 Verfaffung des Deutschen Reichs.
desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes
in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wir-
kung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundes-
staates in jedem andern Bundesstaate als Juländer zu behandeln und dem-
gemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern,
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte umter denselben Voraus-
setzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfol-
gung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrig-
keit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines auderen Bundesstaates
beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenrersorgung und die Auf-
nahme in den lokalen Gemeindererband betreffen, werden durch den im ersten
Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen
den einzelnen Bundesstaaten in Beziebung auf die Uebernahme von Auszu-
weisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbencr Staats-
angehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem
Heimathslaude wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet
werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Auspruch
auf den Schutz des Reichs.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung Seiteus des Reichs und der Gesetzgebung desselben
unterliegen die nachstehenden Angcelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Nieder-
lassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden-
polizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungs-
wesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3
dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß
der Heimaths= und Niederlassungs-Verbältnisse, desgleichen über die
Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des
Reichs zu verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Fest-
stellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und un-
fundirtem Papiergelde;