Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Generaldebatte. Lasker. 173 
in diesem Hause, um deswillen bedcutend in solchen Dingen, weil sie nicht 
leicht geneigt ist, zu gemeinsamen Bundesgesetzen ihre Hand zu bieten. Ich 
meine den verehrten Herrn Abgeordneten Grafen Bassewitz. Als er das 
Gesetz über die Freizügigkeit mit uns zusammen berieth, regte er wider seine 
Gewobnheit an, daß nunmehr das Gesetz über das Heimathswesen und na- 
mentlich das vorbehaltene Gesetz über den Unterstützungswohnsitz unmittelbar 
folgen müsse, weil er die Freizügigkeit ohne diese Gesetze für heillos und 
kaum durchführbar halte. Dasselbe, was für Mecklenburg gefordert und von 
Alen als unentbehrlich zugestanden wurde, wird sich in Zukunft auch in Be- 
ziebung auf Baiern geltend machen. Freizügigkeit ohne gemeinsame Regu- 
liung des Heimathwesens und des Niederlassungsrechtes ist keine Wohlthat, 
sondern das Gegentheil davon, und wir stehen hier vor einem Reserrat, 
welches Baiern nicht zum Nutzen gereicht, die Verfassung entstellt und dem 
Bunde Schaden bringt. Die zweite sehr wichtige Reihe von Beschränkungen 
bezieht sich auf die Armee. Ich werde über die Art, in welcher die Ver- 
waltung des Heerwesens und der Oberbefehl geordnet sind, nicht überflüssige 
Vorte verlieren. Ich habe vom ersten Aufang der Unterhandlungen die 
Ansicht gehegt, daß dieser Punkt nicht gut parlamentarisch abgeändert werden 
kann gegen solche Festsetzungen, wie sie die Heeresleitung bereits als annehm- 
bar anerkannt. Ich pxersönlich bin überrascht worden von den weitgehenden 
Konzessionen, indessen ich überlasse dieses Urtheil den eigentlichen Sachwver= 
ständigen und beschränke meine Bemerkungen lediglich auf das Budget. Als 
festgestellt darf ich annehmen — in der Spezialberathung werden wir jeden 
Zweifel entfernen müssen, damit wir wissen, worüber wir berathen und was 
wir beschließen — daß der gesammte Etat des Norddeutschen Bundes, in 
der generellen und speziellen Veranlagung, unter Mitwirkung Baierns im 
Reichstage und im Bundesrathe berathen und beschlossen, und daß erst nach- 
dem der Etat von unten nach oben heraufgebaut ist, ausgerechnet wird, wie 
viel Baiern aus der gemeinsamen Summe oder im Verhältniß zu ihr aus 
der Bundeskasse empfängt, um seine Armee zu Hause zu unterhalten. Denn 
wir Alle verlangen die unbedingteste Gleichheit der Lasten des Staates wie 
des Einzelnen in den Leistungen für die Armee. Dies fordern wir als einen 
der unverbrüchlichsten Grundsätze unseres ganzen deutschen Verfassungswesens. 
Die Lasten des Einzelnen sind nach meinem Verständniß des Wortlautes in 
dem baierischen Vertrage vollständig gleich regulirt. Die Pflichten des 
Staates find nicht gleich scharf ausgedrückt, doch nehme ich an, daß auch der 
Staat Baiern erstens die Präsenzstärke und zweitens, wie wir heute gehört 
haben, den Präsenzstand vollständig gleich machen muß der Präsenzstärke und 
dem Präsenzstande in dem übrigen Norddeutschen Bunde, daß endlich der 
Staat diejenigen Summen, welche er erhält, um die Armee zu unterhalten, 
thatsächlich auch für diese Zwecke aufwenden muß, wie dies in der Verfassung 
vorgeschrieben ist. Ich gelange zu dieser Betrachtung um so mehr, als ja 
die Verwendungen, welche Baiern für seine Armee macht, nicht aus der
	        
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