Generaldebatte. Lasker. 173
in diesem Hause, um deswillen bedcutend in solchen Dingen, weil sie nicht
leicht geneigt ist, zu gemeinsamen Bundesgesetzen ihre Hand zu bieten. Ich
meine den verehrten Herrn Abgeordneten Grafen Bassewitz. Als er das
Gesetz über die Freizügigkeit mit uns zusammen berieth, regte er wider seine
Gewobnheit an, daß nunmehr das Gesetz über das Heimathswesen und na-
mentlich das vorbehaltene Gesetz über den Unterstützungswohnsitz unmittelbar
folgen müsse, weil er die Freizügigkeit ohne diese Gesetze für heillos und
kaum durchführbar halte. Dasselbe, was für Mecklenburg gefordert und von
Alen als unentbehrlich zugestanden wurde, wird sich in Zukunft auch in Be-
ziebung auf Baiern geltend machen. Freizügigkeit ohne gemeinsame Regu-
liung des Heimathwesens und des Niederlassungsrechtes ist keine Wohlthat,
sondern das Gegentheil davon, und wir stehen hier vor einem Reserrat,
welches Baiern nicht zum Nutzen gereicht, die Verfassung entstellt und dem
Bunde Schaden bringt. Die zweite sehr wichtige Reihe von Beschränkungen
bezieht sich auf die Armee. Ich werde über die Art, in welcher die Ver-
waltung des Heerwesens und der Oberbefehl geordnet sind, nicht überflüssige
Vorte verlieren. Ich habe vom ersten Aufang der Unterhandlungen die
Ansicht gehegt, daß dieser Punkt nicht gut parlamentarisch abgeändert werden
kann gegen solche Festsetzungen, wie sie die Heeresleitung bereits als annehm-
bar anerkannt. Ich pxersönlich bin überrascht worden von den weitgehenden
Konzessionen, indessen ich überlasse dieses Urtheil den eigentlichen Sachwver=
ständigen und beschränke meine Bemerkungen lediglich auf das Budget. Als
festgestellt darf ich annehmen — in der Spezialberathung werden wir jeden
Zweifel entfernen müssen, damit wir wissen, worüber wir berathen und was
wir beschließen — daß der gesammte Etat des Norddeutschen Bundes, in
der generellen und speziellen Veranlagung, unter Mitwirkung Baierns im
Reichstage und im Bundesrathe berathen und beschlossen, und daß erst nach-
dem der Etat von unten nach oben heraufgebaut ist, ausgerechnet wird, wie
viel Baiern aus der gemeinsamen Summe oder im Verhältniß zu ihr aus
der Bundeskasse empfängt, um seine Armee zu Hause zu unterhalten. Denn
wir Alle verlangen die unbedingteste Gleichheit der Lasten des Staates wie
des Einzelnen in den Leistungen für die Armee. Dies fordern wir als einen
der unverbrüchlichsten Grundsätze unseres ganzen deutschen Verfassungswesens.
Die Lasten des Einzelnen sind nach meinem Verständniß des Wortlautes in
dem baierischen Vertrage vollständig gleich regulirt. Die Pflichten des
Staates find nicht gleich scharf ausgedrückt, doch nehme ich an, daß auch der
Staat Baiern erstens die Präsenzstärke und zweitens, wie wir heute gehört
haben, den Präsenzstand vollständig gleich machen muß der Präsenzstärke und
dem Präsenzstande in dem übrigen Norddeutschen Bunde, daß endlich der
Staat diejenigen Summen, welche er erhält, um die Armee zu unterhalten,
thatsächlich auch für diese Zwecke aufwenden muß, wie dies in der Verfassung
vorgeschrieben ist. Ich gelange zu dieser Betrachtung um so mehr, als ja
die Verwendungen, welche Baiern für seine Armee macht, nicht aus der