Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung des Deutschen Reichs. 3 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Sckutz des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels 
im Auslande, der Deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See 
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom 
Reiche ausgestattet wird: 
das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmimg im 
Artikel 46, und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im 
Interesse der Landesrertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Flößerei= und Schifffahrtebetrieb auf den mehreren Staaten 
gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die 
Fluß= und sonstigen Wasserzäölle; 
das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württem- 
berg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52; 
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt- 
nissen in Cirilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationeurecht, Strafrecht, 
Handels= und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
14) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen; 
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Artikel 5. 
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den 
Reichstag. Die Ucbereinstimmung der Melrbeitsbeschlüsse beider Versamm- 
lungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesrorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmariue und 
die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine 
Meinungsrerschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Aus- 
schlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen 
ausspricht. 
III. BundeSrath. 
Artikel 6. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, 
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise rertheilt, daß Preußen 
mit den ebemaligen Stiminen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau 
und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayem 6, Sachsen 4, Württemberg 4, 
Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklen- 
burg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen- 
Altenburg 1, Sachsen-Koburg--Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, 
1.
	        
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