Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Generaldebatte. Ackermann. 181 
des Krieges, Preußen begiebt sich der Beschlußfassung über die Erekution 
gegen diejenigen Mitglieder des Bundes, welche in militärischen Angelegen- 
heiten ihrer Pflicht nicht nachkommen, es führt nur die Erecution aus, 
welche vorher von dem Bundesrathe beschlossen worden ist, Preußen endlich 
begiebt sich der Möglichkeit, eine Verfassungsändcrung, auch wenn es seines 
Ortes eine solche für nötig hält, allein durchzusetzen, unterwirft sich vielmehr 
14 widersprechenden Stimmen im Bundesrathe. Das sind, meine Herren, 
in der That Zugeständnisse, die, ich leugne es nicht, manche Befürchtung, 
die ich seither gehabt habe, beseitigen, und mich von Vielem, was mir zeit- 
her schwer auf dem Herzen gelegen hat, befreien. (Sehr gut!) Wie steht es 
mm mit den Verträgen, die wir mit Baden und Hessen abschließen sollen? 
Wi# begegnen hier in der Hauptsache nicht Außergewöhnlichem. Die Bun- 
detgesetze, welche in diesen Staaten noch nicht ohne weiteres eingeführt wor- 
den, lassen sich im Wege der Bundesgesetzgebung später auf Baden und 
Hessen sehr leicht übertragen, und die kleincren Absonderlichkeiten in Sachen 
des Biers und des Branntweins mögen wohl durch die materiellen Ver- 
bältnisse dieser Staaten geboten sein. — Anders, ganz anders — und hierin 
weiche ich doch auch von den Anschauungen, die ich heute gehört habe, ab 
— steht es schon mit dem Vertrage, den wir mit Würtemberg abschließen 
lassen. Hier begegnen wir allerdings einer Sonderstellung, hier begegnen 
vir einem prinzipiellen Unterschiede gleichberechtigter und gleich starker Bun- 
desglieder innerhalb der Verfassung, und damit wird an sich schon das Fun- 
dament des Bundebstaates in Frage gestellt. Würtemberg bekommt bis zu 
einem gewisse Grade die Selbstständigkeit im Post= und Telegraphenwesen. 
Nun, man wird in Sachsen schwer begreifen, warum Sachsen, das gerade 
in diesen Branchen bis zum Erlaß der Norddeutschen Bundesverfassung an- 
akanntermaßen Vorzügliches geleistet und mindestens nichts Besseres dafür 
ausgctauscht hat, die Selbstständigkeit im Post= und Telegraphenwesen im 
Jahre 1867 opfern mußte, angeblich im Interesse der Gesammtheit, während 
man doch jetzt diese Selbstständigkeit Würtemberg zugesteht, jedenfalls in 
dem Glauben, daß man damit die Gesammtheit nicht schädige, denn hätte 
man das gefürchtet, so würde man solche Zugeständnisse nicht gemacht haben. 
Ih will andere Unterschiede, die namentlich im Militärwesen zwischen 
Sachsen und Würtemberg vorliegen, nicht detailliren, ich deute nur an, der 
Landesherr von Würtemberg kann alle auch selbstständige Kommandos führende 
Gencrale ernennen, nur bei der Ernennung des Höchstkommandirenden ist er 
an die Zustimmung des Bundesfeldherrn gebunden, er hat das Dislokations- 
recht über seine Armee in Friedenszeiten, er kann seine Truppen, wenn auch 
mit Berücksichtigung der Verhältnisse der Bundesarmee, bekleiden wie er 
will; Würtemberg hat nicht nöthig, Ersparnisse von seinem Kriegsbudget in 
die Bundeskriegskasse einzuzahlen, sondern diese kommen der Landeskasse gut. 
bemer hat Würtemberg Vorbehalte in der Militärgesetzgebung gemacht, und 
wen sich auch rechtfertigen läßt, daß es nicht ohne Weiteres das preußische 
and norddeutsche Militär-Strafgesetzbuch auf sich überführen lassen will, so
	        
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