Verfassung des Deutschen Reichs. 5
die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt.
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundes-
rathes resp. mit jedem Jahre zu erneuerm, wobei die ausscheidenden Mit-
Nieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der König-
reiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe all-
jährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß
für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vor-
sitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur
Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglicd des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu er-
scheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die
Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, weun dieselben von der
Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann
gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Artikel 10.
Dem Keiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen
diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Präsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völker
uschtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung
des Bundesraths erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes-
schict eder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
begiehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören,
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer
Gültigkeit die Genchmigung des Reichstages erforderlich.
Artikel 12.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen.
zu cröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich