Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfaffung des Deutschen Reichs. 7 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom 
31. Mai 1869 (Bundeggesetzbl. 1869, S. 145) vorbehalten ist, werden in 
Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 
(6# Abgeordncte gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Ab- 
geordneten 382. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in 
einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder 
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein 
böheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem 
Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder 
erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Reichstages bleiben ven der Verantwortlichkeit frei. 
Artikel 23. , 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs 
Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. 
Reichskanzler zu ũberweisen. 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auf- 
löfung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes 
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeit- 
raumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eincs 
Jeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt 
werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichèteges darf die Vertagung desselben die 
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht 
wiederholt werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.