Verfaffung des Deutschen Reichs. 7
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom
31. Mai 1869 (Bundeggesetzbl. 1869, S. 145) vorbehalten ist, werden in
Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main
(6# Abgeordncte gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Ab-
geordneten 382.
Artikel 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in
einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
böheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem
Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder
erlangen.
Artikel 22.
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben ven der Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23. ,
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs
Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp.
Reichskanzler zu ũberweisen.
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auf-
löfung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeit-
raumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eincs
Jeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt
werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichèteges darf die Vertagung desselben die
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht
wiederholt werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet