232 Verträge 1870.
VBorbemerkung.
Zu der nachfolgenden Darstellung der Berathungen und Abstimmungen
in zweiter und dritter Lesung ist Folgendes vorauszuschicken. Es war
im Norddeutschen Reichstage, dem Vorschlage des Präsidenten Dr. Simson
gemäß’), die Berathung der drei Verträge nach der Reihenfolge ihrer
Vorlegung sowol in zweite als dritte Berathung genommen worden. Be-
gonnen wurde nämlich mit dem Vertrage Badens und Hessens, dann fort-
gefahren mit dem Vertrage Würtembergs, endlich geschlossen mit dem Ver-
trage Baierns. Jede der drei Vorlagen wurde einzeln für sich vollkommen
erledigt. Bei dem badisch-hessischen Vertrage wurde im Einzelnen die
demselben beigedruckte Verfassung zuerst, sodann erst der auf Grundlage der-
selben abgeschlossene Vertrag berathen; ebenso wurde zunächst der mit Wür-
temberg und Baiern geschlossene Vertrag und sodann erst das Schlußproto-
koll (bei dem baierischen Vertrag) erledigt. Die Berathung und Abstimmung
selbst wurde in der Weise bethätigt, daß der Präsident die einzelnen Artikel,
Paragraphen oder sonstigen Bestandtheile der Vorlagen aufrief und wenn
ein Abänderungsantrag nicht gestellt wurde, die Zustimmung des Reichstags
zum betreffenden Theile der Vorlage annahm. Demgemeß ist auch in der
folgenden Darstellung verfahren, nur ist hier der Aufruf des Präsidenten
ebenfalls weggelassen, und wenn zu dem Theile der Vorlage nicht nur kein
Antrag gestellt, sondern auch das Wort nicht ergriffen wurde, überhaupt jede
Bemerkung und ebenso auch jede Ueberschrift weggelassen worden. Bezüglich
aller derjenigen Theile, Artikel, Ziffern und Paragraphen der Vorlagen also, welche
im Nachfolgenden entweder gar nicht auf geführt werden, oder wo an eine einfache
Diskussion (ohne daß ein Antrag gestellt wurde) keine Abstimmung angereiht
wird, ist in der zweiten und bezichungsweise dritten Berathung die Zu-
stimmung des Reichstags zur unveränderten Vorlage erfolgt. — Die
dritte Berathung haben wir nämlich, wie wir in ähnlicher Weise auch
bei der Verfassung von 1867 verfahren sind, sogleich an die zweite Bera-
thung an den betreffenden Stellen der Vorlage, und zwar hier durchgängig
die ganze Spezialdebatte angereiht. Lediglich die Generaldebatte haben wir
ausgeschieden und hinter der zweiten Berathung besonders behandelt.
*) St. B. S. 67 r. g. m. 109 r. g. m.