Verfassung. Art. 3. Antrag Wiggers. 237
wenn aber das Werk in dieser Weise zu Stande kommen sollte, dann wird
man, glaube ich, überall verstehen, daß eine Anzahl von Mitgliedern, die
sich nicht gescheut haben, trotz aller schweren Bedenken in diese Arbeit ein-
zutreten, unter solchen Umständen schließlich dem Gesammtresultat nur ihr
Nein entgegensetzen können. (Brarok! links.)
Wissers eus Rostock (Berlin III.)): Ich glaubte eigentlich, daß mein
Antrag schon an die Reihe kommen würde, ich bin aber von dem Herrn
Präsidenten belehrt, daß das nicht der Fall ist. Ich will indeß auf das,
was der Herr Präsident des Bundeskanzleramts soeben mitgetheilt hat, doch
erwidem, daß mir ein gewisser Widerspruch darin zu liegen scheint, wenn
die Regierungen es ablehnen, auf eine Revision einzugehen, während sie doch
sebst eine Revision der Bundesverfassung gemacht haben. Wenn man den
Vertrag mit Baiern und auch die übrigen Verträge ansieht, meine Herren,
so kann man doch nicht anders sagen, als daß bereits eine Revisioen der
Nerkdeutschen Bundesverfassung stattgehabt hat. Soll nun die Nevision blos
in der Richtung sein, daß nur die Interessen der Regierungen wahrgenommen
werden? Dann meine ich doch, auf der andern Seite hätten wir auch dasselbe
Recht, daß auch eine Rerision im nationalen und freiheitlichen Sinne vor-
genommen wird. Ich meine auch, das, was der Herr Präsident des Bun-
deslanzler-Amts gesagt hat, ist doch immer so zu verstehen, daß man nicht
ren romherein sagen wird: jeder Antrag, der hier vorgelegt wird, wird als
solcher abgeworfen; es soll nur eine Revision nicht stattfinden, was doch aber
nicht bedeutet, daß jeder Antrag als solcher nicht zulässig ist. Meine Herren,
aumrerurtheilt doch den Angeklagten erst nach zurorigem Gehör, man wird
alio doch nicht von vornherein unsere Anträge abwerfen wollen, von vorn-
berein, ehe sie begründet sind. Ich gebe mich daher der Hoffnung hin, daß
wir hier trotz dem, was von Seiten des Bundeskanzlertisches gesagt ist, ruhig
in der Berathung der gestellten Amendements fortfahren.
Bei der Abstimmung wurde der Antrag Wigard abgelehnt).
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„In jedem Bundesstaate muß eine aus Wahlen der Be-
5) St. B. S. 111 l. g. u.
“%) St. B. S. 111 r. g. .
“"*“) Drucks. Nr. 24.