238 Vertrag mit Baden und Hessen.
völkerung hervorgehende Vertretung bestehen, deren Zustimmung
bei jedem Bundesgesetze und bei der Feststellung des Staatshaus-
halts erforderlich ist"“.
Gegenantrag Heunig?):
In Ermägung, daß es sich empfiehlt, die Aufgabe des Reichs-
tags in seiner gegenwärtigen Session auf die Feststellung derjenigen
Punkte der Bundesverfassung zu beschränken, welche durch den Hin-
zutritt der Süddeutschen Staaten eines Zusatzes oder einer Abände-
rung bedürfen:
über den Antrag Wiggers zur Tagesordnung überzugehen.
Albrecht"“): Die zweite der beiden von mir vorhin erwähnten Peti-
tionen ist ausgegangen von dem Professor der Theologie Baumgarten und
von 39 anderen Personen aus Rostock, unter ihnen Advokaten, Gemeinde-
beamten, Aerzte, und nach einer weiteren, dem Reichstage geschehenen Mit-
theilung hat eine zahlreich besuchte öffentliche Versammlung in Restock am
29. November dieses Jahres ihre Zustimmung zu dieser Petition erklärt.
Der Antrag der Petenten ist dem Sinne nach und auch fast den Worten
nach derselbe, den der Abgeordnete Wiggers gestellt hat und geht dahin, der
Reichstag wolle beschließen: „daß in die Verfassung des deutschen Reichs
folgendes Gesetz aufgenommen werde: In jedem Bundesstaate wird die Ge-
setzzebung und die Feststellung des Budgets unter beschließender Mitwirkung
einer aus Wahlen hervorgehenden Volksvertretung geübt.“ Zur Motivirung
ist Folgendes herrorgehoben: Die großen Ereignisse des laufenden Jahres
hätten jeden Zweifel an der politischen Lebensfähigkeit des Deutschen Volkes
beseitigt. Der Heldenruhm des deutschen Volkes habe sich erneuert und die
Thür einer weltzeschichtlichen Zukunft für das deutsche Vaterland geöffnet.
Aber nicht dazu sei deutsche Thatkraft und deutsche Tapferkeit berufen, um
Argwohn und Schrecken zu verbreiten, sondern das deutsche Reich solle im
Herzen Europa's die starke Wacht des Weltfriedens werden. Was die Kriegs-
aktion begonnen, das solle die Friedensarbeit vollenden; der Bau der deutschen
Einheit und Sicherheit stehe aufgerichtet, nun solle Freiheit und Selbstver-
waltung das Gebäude des neuen deutschen Reiches verherrlichen. In dieser
Aussicht auf die deutsche Zukunft gewinne auch das mecklenburgische Volk
die Hoffnung, daß seinem Verlangen nach politischer Gleichberechtigung mit
den übrigen deutschen Stämmen die endliche Gewährung nicht länger könne
vorenthalten werden. Die vielen Mängel und Gebrechen seines öffentlichen
Vebens seien der Welt nicht unbekannt, die gegenwärtige Epoche der deutschen
Entwickelung sei geeignet, auf den politischen Nothstand in Mecklenburg ein
*) St. B. S. 112 L. g. o.
) St. B. S. 111 r. g. m.