Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

238 Vertrag mit Baden und Hessen. 
völkerung hervorgehende Vertretung bestehen, deren Zustimmung 
bei jedem Bundesgesetze und bei der Feststellung des Staatshaus- 
halts erforderlich ist"“. 
Gegenantrag Heunig?): 
In Ermägung, daß es sich empfiehlt, die Aufgabe des Reichs- 
tags in seiner gegenwärtigen Session auf die Feststellung derjenigen 
Punkte der Bundesverfassung zu beschränken, welche durch den Hin- 
zutritt der Süddeutschen Staaten eines Zusatzes oder einer Abände- 
rung bedürfen: 
über den Antrag Wiggers zur Tagesordnung überzugehen. 
Albrecht"“): Die zweite der beiden von mir vorhin erwähnten Peti- 
tionen ist ausgegangen von dem Professor der Theologie Baumgarten und 
von 39 anderen Personen aus Rostock, unter ihnen Advokaten, Gemeinde- 
beamten, Aerzte, und nach einer weiteren, dem Reichstage geschehenen Mit- 
theilung hat eine zahlreich besuchte öffentliche Versammlung in Restock am 
29. November dieses Jahres ihre Zustimmung zu dieser Petition erklärt. 
Der Antrag der Petenten ist dem Sinne nach und auch fast den Worten 
nach derselbe, den der Abgeordnete Wiggers gestellt hat und geht dahin, der 
Reichstag wolle beschließen: „daß in die Verfassung des deutschen Reichs 
folgendes Gesetz aufgenommen werde: In jedem Bundesstaate wird die Ge- 
setzzebung und die Feststellung des Budgets unter beschließender Mitwirkung 
einer aus Wahlen hervorgehenden Volksvertretung geübt.“ Zur Motivirung 
ist Folgendes herrorgehoben: Die großen Ereignisse des laufenden Jahres 
hätten jeden Zweifel an der politischen Lebensfähigkeit des Deutschen Volkes 
beseitigt. Der Heldenruhm des deutschen Volkes habe sich erneuert und die 
Thür einer weltzeschichtlichen Zukunft für das deutsche Vaterland geöffnet. 
Aber nicht dazu sei deutsche Thatkraft und deutsche Tapferkeit berufen, um 
Argwohn und Schrecken zu verbreiten, sondern das deutsche Reich solle im 
Herzen Europa's die starke Wacht des Weltfriedens werden. Was die Kriegs- 
aktion begonnen, das solle die Friedensarbeit vollenden; der Bau der deutschen 
Einheit und Sicherheit stehe aufgerichtet, nun solle Freiheit und Selbstver- 
waltung das Gebäude des neuen deutschen Reiches verherrlichen. In dieser 
Aussicht auf die deutsche Zukunft gewinne auch das mecklenburgische Volk 
die Hoffnung, daß seinem Verlangen nach politischer Gleichberechtigung mit 
den übrigen deutschen Stämmen die endliche Gewährung nicht länger könne 
vorenthalten werden. Die vielen Mängel und Gebrechen seines öffentlichen 
Vebens seien der Welt nicht unbekannt, die gegenwärtige Epoche der deutschen 
Entwickelung sei geeignet, auf den politischen Nothstand in Mecklenburg ein 
*) St. B. S. 112 L. g. o. 
) St. B. S. 111 r. g. m.
	        
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