10 Verfassung des Deutschen Reichs.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten
Abgaben, letzterer soweit sic der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die
Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zäöllen und den
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen-
den Steuervergütungen und GErmäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
n) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und
die Erhebung der Jolle erforderlich sind,
b) bei der Salzstener der Kosten, welche zur Besoldung der mit
Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden,
() bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern
zu gewähren ist,
a) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt-
einnahmc.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebicte tragen
zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse
fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem
diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Arersums
keinen Theil.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines
jeden Vierteljahres aufzustellenden Onartal-Extrakte und die nach dem Jahres-
und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des
Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen
Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Ver-
brauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach
vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den
Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Mo-
naten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag
vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundeskath und die Bun-