Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

252 Vertrag mit Baden und Hessen. 
einer solchen Forderung zum Durchbruch zu verhelfen, nämlich wenn eine 
neue Verfassung begründet werden soll, dann stellen wir keinen Antrag. 
(Lebhaftes Bravo, links.) 
v. Blanckhenburg (Naugard-Regenwalde)'): Meiue Herren, ich 
wollte nur, um Mißverständnisse zu verhüten, ausdrücklich erklären, daß ich 
für den Antrag von Hennig stimmen und nicht der Anforderung entsprechen 
werde, die der Abgeordnete Fries an meine Partei gerichtet hat. Ich 
glaube, wenn wir unsererseits für den Antrag von Hennig stimmen, so 
liegt darin nicht implicite, daß wir auch materiell für den Antrag Wiggers 
sind, wie er es in seinem Namen erklärt hat, sondern wir können sehr 
wohl für den Antrag von Hennig auf motivirte Tagesordnung stimmen 
ohne uns überhaupt zur Sache zu äußern, oder auch schon jetzt auszusprechen, 
daß wir gegen den Antrag Wiggers sind. Für so ganz unbedenklich 
übrigens wie hier ausgeführt worden ist, halte ich denn doch nicht die 
etwaige Annahme des Antrages des Herrn Wiggers. Wir würden, glaube 
ich, ein sehr unangenehmes Präcedenz stelleu, wenn wir grade einen solchen 
Antrag in einem Momente annähmen, wo wir die süddeutschen Staaten 
aufnehmen, die, zum Theil wenigstens, ausdrücklich sich reservirt haben, 
daß die Bundesgesetzgebung in die Verfassungsbestimmungen der einzelnen 
Staaten nicht eingreifen soll. 
Bei der Abstimmung wurde der Antrag Hennig (auf motivirte 
Tagesordnung über den Antrag Wiggers) durch die große Mehrheit ange- 
nommen’). 
Artikel 4 Ziff. 16. 
In dem Entwurf der neuen Verfassung war der Ziffer 15, womit der 
Artikel 4 in der Verfassung von 1867 geschlossen hatte, folgende neue Ziff. 16 
angereiht worden: 
„16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.“ 
Antrag Duncher: dieser Ziffer folgendes beizufügen: 
„Hierbei sind folgende Grundsätze maßgebend: 
Die Preßfreiheit darf durch keinerlei vorbeugende Maßregeln oder 
Hemmungen des Verkehrs beschränkt werden. 
Das Recht sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen 
zu versammeln, sowie das Recht Vereine zu bilden, darf ron 
") St. V. S. 116 r. gem. 
½%) Drucks. Nr. 26 IV.
	        
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