Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Berfafsung des Dentschen Reichs. 11 
destaaten in Kenntniß, legt auch allsährlich die schließliche Feststellung jener 
Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundeerath 
beichließt übcr diese Veststellung. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung ab-— 
geändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 
keichneten Wege abgeändert werden. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder 
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig crachtet werden, 
können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundes- 
Fieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landes- 
bebeitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer 
zn Ausführung konzessionirt und mit dem Exprrpriationsrechte ausgestattet 
werden. 
Zede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß 
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Kenkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, 
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht 
kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen 
werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im 
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und 
zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen 
Neormen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschlennigung übereinstimmende 
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements 
eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen- 
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit ge- 
währenden baulichen Zustandc erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so 
ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.
	        
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