Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

12 Verfassung des Deutschen Reichs. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verrflichtet, die für den durchgebenden 
Verkehr und zur Herstellung in einander greifender Fahrpläne nöthigen 
Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, deegleichen die zur Be- 
wältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge ein uführen, auch direkte 
Erpeditionen im Personen= umd Güterverkehr, unter Gestattung des Ucber- 
ganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche 
Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird 
namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Be- 
triebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife 
erzielt, insbesonderc, daß bei größeren Entfernungen für den Trans- 
port von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, 
Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß 
der Landwirthschaft und Industric entsprechender ermäßigter Tarif, 
und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. 
Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung 
der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen rerpflichtet, für den Trans- 
Port, namentlich ven Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise 
einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des 
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif 
einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden 
Bahn für Rohpredukte geltenden Satz herabgehen darf. 
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Be- 
stimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. 
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege 
der Gesetzgebung einheitliche Nornen für die Konstruktion und Ausrüstung 
der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. 
Artikel 47. 
Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der 
Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche 
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das 
Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
	        
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