266 Vertrag mit Baden und Hessen.
Artikel 7.
Im neuen Verfassungsenwurfe war von dem Art. 7 der Verfassung
von 1867 und zwar aus der ersten Alinea der Satz: „Jedes Mitglied des
Bundes kann“ ꝛc. bis „abgegeben werden“ noch zu Art. 6 (in welchem die
Zahl der Stimmen — in Summa 48 statt 43 — sich änderte) hinaufge-
zogen worden. Alinea 2 der Verfassung von 1867 hatte sodann gelautet:
„Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag
zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu
übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stim-
mengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.“
Statt dessen ist nun in der jetzt vorgelegten Verfassung als Artikel 7
gesetzt:
„Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem-
selben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Bun-
desgesetz etwas Anderes bestimmt ist:
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder
der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervor-
treten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag
zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu
übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den
Artikeln 5, 37 und 78 mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht
instruirte Stimmen werden nicht gezählt'). Bei Stimmengleichheit giebt
die Präsidial-Stimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Be-
stimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist,
werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die An-
gelegenheit gemeinschaftlich ist.“
Lasker''"): Meine Herren, ich benutze diese Gelcgenheit, um einem
Mißverständnisse zu widersprechen, in welches gestern der Herr Abgeordnete
Dr. Löwe in Beziehung auf eine meiner Aeußerungen verfallen ist, und fer-
*.) Dieser Satz: „Nicht vertretene c.“ bis „gezählt ist der zu dem Art. 6 der
neucu Verfassung nicht hinaufgezogenen Theil der Alinea 1 des Art. 7 der Verfassung
von 1867.
½%) St. B. S. 122 l. g. u.