Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung. Artikel 7. Lasker. 267 
ner, um einige Anfragen an den Herrn Vertreter des Bundesraths zu rich- 
un. In der neuen Bestimmung des Artikels 7 wird eine Aufgabe des 
Bundesraths gesetzlich definirt, welche ihrem Wesen nach, so viel ich über- 
sete, zum Theil entnemmen ist aus dem Zollvereinsvertrag und zum Theil 
;s der Praris, welche sich bereits beim Bundesrath gebildet hat. Diese 
neue Aufgabe besteht in der Befugniß des Bundesraths, allgemeine Instruk- 
fienen und Verfügungen zu erlassen in allen Fällen, in denen nicht durch 
Bundesgesetz ein Anderes bestimmt ist, — wie wir dies ab und zu gethan, in- 
dem wir den Bundeskanzler oder auch das Bundespräsidium mit der Aus- 
führung eines Gesetzes beauftragt haben. Die Bundesgesetzgebung wird nach 
wie ror dies thun können. Ferner hat das Verordnungsrecht nicht Special= 
deerrdmungen im Sinne, sondern nur allgemeine Instruktionen, welche nach 
der Anweisung dee Gesetzes zu erlassen sind. Den zweiten Theil, welcher 
die Abhilfe der Mängel dem Bundesrathe überweist, verstehe ich dahin, daß 
die thatsächliche Exekutive allein durch das Bundeskanzler-Amt vermittelt 
wird, daß der Bundesrath irgend welche Mängel als vorhanden konstatirt 
ind Abbilfe beschließt und daß diese dann durch die Beamten des Bundes- 
kanzlers oder durch das Bundeskanzler-Amt unter der Leitung des Bundes- 
kanzlers erfolgen muß. Ich glaube die Bestimmungen der Verfassung nicht 
mißzurerstehen, und in dieser Einschränkung begrüße ich sie als eine vortheil- 
baftre Organisation. Ich war weit entfernt davon zu behaupten, daß diese 
erweiterten Befugnisse des Bundesrathes lediglich der Büreaukratie zugute 
kemmen; — dies war ein Mißrerständniß des Herren Abgeordneten Löwe. 
Ich halte ein Kollegium, wie der Bundesrath erfahrungsmäßig zusammen- 
gesetzt ist, kür besonders geeignet, allgemeine Instruktionen und Verordnungen 
zu erlassen, welche wir ihm stillschweigend übertragen, die in einem tüchtigen 
Kollegium besser als von einem einzelnen Beamten durchdacht und redigirt 
werden. Meine Bemerkungen über neue Vorschriften der Bundesverfassung, 
weiche nur der Büreaukratie Vortheile gewähren, bezogen sich lediglich auf 
den Vertrag zwischen Baiern und dem Norddeutschen Bund, und hatten die 
Bedeutung, daß die baierischen Minister, nicht um die Selbstständigkeit des 
baierischen Staates besser zu wahren, sondern um sich selbst mehr Befugnisse 
rerzubehalten und ihre Büreaukratie zu stärken, das äußere Aussehen un- 
serer Deutschen Bundesverfassung verunstaltet haben. — Die Frage, welche ich 
ren dem Herrn Vertreter des Bundesraths gern beantwortet wünsche, bezieht 
sich auf die Worte: „eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen 
dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist.“ Mir ist 
zweifelhaft, ob darunter solche Angelegenheiten gemeint sind, für welche die 
Verfassung ausdrücklich die Competenz des Bundes für einzelne Bundes- 
slaaten ausschließt, so daß beispielsweise in dem Vertrage mit Baden und 
Hessen als einzige übersehbare Angelegenheit dieser Art die Bier= und Brannt- 
weinsteuer erscheint, oder ob solche Punkte gemeint sind, welche ihrer Natur 
nach nicht sämmtliche Bundesstaaten berühren) Die Frage wird besonders
	        
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