Verfassung. Artikel 7. Lasker. 267
ner, um einige Anfragen an den Herrn Vertreter des Bundesraths zu rich-
un. In der neuen Bestimmung des Artikels 7 wird eine Aufgabe des
Bundesraths gesetzlich definirt, welche ihrem Wesen nach, so viel ich über-
sete, zum Theil entnemmen ist aus dem Zollvereinsvertrag und zum Theil
;s der Praris, welche sich bereits beim Bundesrath gebildet hat. Diese
neue Aufgabe besteht in der Befugniß des Bundesraths, allgemeine Instruk-
fienen und Verfügungen zu erlassen in allen Fällen, in denen nicht durch
Bundesgesetz ein Anderes bestimmt ist, — wie wir dies ab und zu gethan, in-
dem wir den Bundeskanzler oder auch das Bundespräsidium mit der Aus-
führung eines Gesetzes beauftragt haben. Die Bundesgesetzgebung wird nach
wie ror dies thun können. Ferner hat das Verordnungsrecht nicht Special=
deerrdmungen im Sinne, sondern nur allgemeine Instruktionen, welche nach
der Anweisung dee Gesetzes zu erlassen sind. Den zweiten Theil, welcher
die Abhilfe der Mängel dem Bundesrathe überweist, verstehe ich dahin, daß
die thatsächliche Exekutive allein durch das Bundeskanzler-Amt vermittelt
wird, daß der Bundesrath irgend welche Mängel als vorhanden konstatirt
ind Abbilfe beschließt und daß diese dann durch die Beamten des Bundes-
kanzlers oder durch das Bundeskanzler-Amt unter der Leitung des Bundes-
kanzlers erfolgen muß. Ich glaube die Bestimmungen der Verfassung nicht
mißzurerstehen, und in dieser Einschränkung begrüße ich sie als eine vortheil-
baftre Organisation. Ich war weit entfernt davon zu behaupten, daß diese
erweiterten Befugnisse des Bundesrathes lediglich der Büreaukratie zugute
kemmen; — dies war ein Mißrerständniß des Herren Abgeordneten Löwe.
Ich halte ein Kollegium, wie der Bundesrath erfahrungsmäßig zusammen-
gesetzt ist, kür besonders geeignet, allgemeine Instruktionen und Verordnungen
zu erlassen, welche wir ihm stillschweigend übertragen, die in einem tüchtigen
Kollegium besser als von einem einzelnen Beamten durchdacht und redigirt
werden. Meine Bemerkungen über neue Vorschriften der Bundesverfassung,
weiche nur der Büreaukratie Vortheile gewähren, bezogen sich lediglich auf
den Vertrag zwischen Baiern und dem Norddeutschen Bund, und hatten die
Bedeutung, daß die baierischen Minister, nicht um die Selbstständigkeit des
baierischen Staates besser zu wahren, sondern um sich selbst mehr Befugnisse
rerzubehalten und ihre Büreaukratie zu stärken, das äußere Aussehen un-
serer Deutschen Bundesverfassung verunstaltet haben. — Die Frage, welche ich
ren dem Herrn Vertreter des Bundesraths gern beantwortet wünsche, bezieht
sich auf die Worte: „eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen
dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist.“ Mir ist
zweifelhaft, ob darunter solche Angelegenheiten gemeint sind, für welche die
Verfassung ausdrücklich die Competenz des Bundes für einzelne Bundes-
slaaten ausschließt, so daß beispielsweise in dem Vertrage mit Baden und
Hessen als einzige übersehbare Angelegenheit dieser Art die Bier= und Brannt-
weinsteuer erscheint, oder ob solche Punkte gemeint sind, welche ihrer Natur
nach nicht sämmtliche Bundesstaaten berühren) Die Frage wird besonders