Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

268 Vertrag mit Baden und Oessen. 
wichtig wegen der Stellung der baierischen Vertreter im Bundesrath und 
der baierischen Abgeordneten im Reichstage in Betreff des Specialetats des 
Militärbudgets und in Betreff der Decharge über die Ausgaben des Militär- 
etats. Die Specialctats für das Kriegswesen sind als solche nicht den Baiern 
gemeinsam, ferner sind die Ausgaben des Militäretats und die etwaigen 
Ueberschüsse des Bundes gleichfalls nicht den Baiern mit uns gemeinsam 
und dennoch ist diese Angelegenheit in einem gewissen Sinne für Baiern 
und uns von Interesse. Man könnte die Bedeutung dieser und der später 
beim Reichstage wiederkehrenden Bestimmung so auslegen, daß, wo eine 
thatsächliche Gemeinschaft fehlt, die Abgeordneten und die Mitglieder des 
Bundesraths nicht mitstimmen. Ich halte diese zweite Auffassung für eine 
schädigende und nicht zutreffende; und es liegt mir daran zu konstatiren, daß 
die Baiern in Bezug auf das Budgetrecht mit uns gemeinsam thätig sind 
und alle diejenigen Rechte ausüben, welche den übrigen Mitgliedern des 
Bundesraths und den übrigen Abgeordneten zustchen. Sollte die zweite Auf- 
fassung maßgebend sein, so fürchte ich, daß gar nicht übersichtlich ist, in 
welchen Fällen die Mitglieder der Einzelstaaten mit uns zusammen votiren 
und in welchen nicht Ich möchte deshalb bei dieser ersten Gelegenheit fest- 
gestellt wissen, ob der Herr Vertreter des Bundesraths vorbereitet ist, uns 
eine Auskunft darüber zu geben, ob unter der näheren Bezeichnung einer 
„Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem 
ganzen Bunde gemeinschaftlich ist", nur eine solche Angelegenheit gemeint 
ist, in welcher die Verfassung ausdrücklich die Kompetenz des Bundes für 
einzelne Staaten ausschließt. 
Präsident des Bumdeskanzleramts Staatsminister Delbrück'): Meine 
Herren, ich nehme keinen Anstand, die von dem Herrn Abgeordneten für 
Meiningen so eben aufgeworfene Frage in seinem Sinne zu bejahen. Ich 
sehe — und ich spreche dabei nicht für mich allein — durch die Bestim- 
mungen, welche in dem Vertrage vom 23. November über den Militäretat 
getroffen worden sind, keineswegs den Militäretat als einen Gegenstand an, 
welcher nicht dem ganzen Bunde gemeinsam wäre. (Hört, hört!) Ich sehe 
das weder formell noch materiell; materiell nicht deshalb, weil aus den Be- 
stimmungen, welche der Militäretat für die übrigen Bundesstaaten außer 
Baiern enthält, sich für Baiern dassjenige ergeben soll, was bei dem Mili- 
täretat im Großen und Ganzen genommen die Hauptsache ist; nämlich das 
gesammte Erforderniß an Geld für die baierischen Truppen; zweitens aber 
auch deshalb nicht, weil in dem Vertrage vom 23. November in einer weite- 
ren Bestimmung auch die besonderen Etatssätze, die in dem Militäretat für 
die übrigen Bundesstaaten enthalten sind, zur Norm dienen sollen für den 
baierischen Landtag und die baierische Regierung bei Aufstellung des Spe- 
  
* St. B. S. 122 r. u.
	        
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