Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

270 Vertrag mit Baden und Hessen. 
Bestimmung einer itio in partes, vermöge welcher einzelne Mitglieder des 
Bundesraths und einzelne Mitglieder dieser Versammlung ausgeschlossen 
werden, in Zweifel uns verwickeln können. Aus dem Wortlaut: „welche 
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemein- 
schaftlich ist,“ glaube ich herauszulesen, daß wir einzelne Mitglieder nur dann 
von der Theilnahme an der Abstimmumng ausschließen, wenn nach der aus- 
drücklichen Vorschrift der Verfassung der betreffende Staat in Bezug auf die 
verhandelte Angelegenheit von der Kompetenz des Bundes gar nicht ergriffen 
werden kann. In diesem beschränkten Umfange würde mich die itio in par- 
tes wenigstens nicht wegen ihrer möglichen Ausdehnung beunruhigen. 
Präsident des Bundeskanzler-Amts Staatsminister Delbrüch“): Meine 
Herren, wenn ich mich richtig erinnere, habe ich meine vorige Bemerkung 
damit angefangen, daß ich generell mich mit der Auffassung des Herrn Ab- 
geordneten für Meiningen einverstanden erklärt habe; wenn ich nachher näher 
eingegangen bin auf den Miliäretat, so habe ich das deshalb gethan, weil 
er selbst diesen ganz besonders hervorgehoben hatte und weil es daher — 
nicht nach meiner Auffassung, aber weil es doch zulässig ist, die Sache an- 
ders zu rerstehen. Ich will gleich noch eins hinzufügen, wenn auch nur, 
um einer weiteren Anfrage über die Bedeutung dieser Bestimmung vorzu- 
beugen. Es ist die Frage aufgeworfen worden — mehr kann ich nicht 
sagen — ob, weil in dem Artikel 34 der Verfassung bestimmt ist, daß die 
Hansestädte Bremen und Hamburg als Freihäfen außerhalb der gemein- 
schaftlichen Zollgrenze bleiben, dies eine von den Bestimmungen der Ver- 
fassung wäre, aus welcher bergeleitet werden könnte, als seien den beiden ge- 
nannten freien Städten die Zollangelegenbeiten nicht gemeinschaftlich mit den 
übrigen. Es ist, wie gesagt, dieses Bedenken angeregt worden; ich erwähne 
es hier nur, um es als ein solches zu bezeichnen, welches nach meiner Ueber- 
zeugung jeder Grundlage entbehrt) 
Artikel 18. 
Art. 18 der Verfassung von 1867 hatte gelautet: 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund 
zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen. 
*) St. B. S. 123 r. ö. 
*“) Wir branchen gemäß unserer allgemeineren Vorbemerkung (l. oben S. 232) 
nicht erst besonders darauf anfmerksam zu machen, daß zu Art. 7 eine förmliche Ab- 
stimmung wegen Mangels eines Antrages nicht stattgefunden hat, vielmehr nach dem 
vom Präfidenten voraus angezeigten Berathungs= und Abstimmungerlan Zustimmung 
des Reichstags zum unveränderten Euntwurf anzunehmen wmr.
	        
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