Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung. Art. 26. Delbrück. Braun-Wsb. 275 
fassung nicht gemeinschaftlich ist. Nun kann man auch in Beziehung auf 
diese Gegenstände von dem idealen Standpunkte aus, den der Herr Abge- 
ordnete für Berlin eingenommen hat, sagen: ja, trotzdem wenn auch nach 
der Verfassung die ganze Institution nicht gemeinschaftlich ist, so sind doch 
die in den Reichstag berufenen Vertreter Vertreter der ganzen Nation, und 
es giebt in thesi gar keine Angelegenheit, welche ausgeschlossen werden könnte. 
Von dem idealen Standpunkte aus kann ich dagegen nicht viel argumen- 
tiren, aber von dem realen Standpunkte aus, von dem Standpunkte, der 
überhaupt dahin geführt hat, gewisse Institutionen nicht gemeinschaftlich zu 
machen, muß ich die hier vorliegende Bestimmung als die naturnothwendige 
Konsequenz ansehen. Wie diese Bestimmung nachher im Reichstage selbst, 
wenn ich mich so auêdrücken soll, dramatisch ausgeführt wird, das ist hier 
har nicht entschieden; die Regierungen haben sich sehr wohl gehütet, hier 
eine Bestimmung über die Geschäftsordnung des Reichstages treffen zu wol- 
#en (Sehr richtig!!) sie haben sich lediglich darauf beschränkt, auszudrücken, 
was nach ihrer Ansicht ausgedrückt werden mußte: daß, wo eine Institution 
nicht gemeinschaftlich ist, die Abstimmung nicht gemeinschaftlich sein kann in 
dem Sinne, daß diejenigen Mitglieder, für deren Länder die Institution 
nicht gemeinschaftlich ist, mitstimmen. 
Dr. Braun (Wiesbaden)"): Meine Herren, wenn wir uns auf den 
deealen Standpunkt stellen, so müssen wir daraus folgern, daß Bundesinsti- 
tutionen stets und unter allen Umständen gemeinsam sein müssen, dann 
müssen wir also gegen alle diese Reservate für einzelne Bundesterritorien 
stimmen und damit würde von selbst der zweite Absatz des Artikels 28 weg- 
fallen. Das können wir aber nicht, ohne das Zustandekommen der Ver- 
täge und der neuen Verfassung zu gefährden. Wenn wir nun sagen, daß 
einzelne Institutionen gemeinsame nicht sind, so folgt daraus, daß in Betreff 
dieser Institutionen eine gemeinsame Gesetzgebung des gesammten Bun- 
des des nicht existirt und daraus ergiebt sich dann mit Nothwendigkeit die 
Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 28, — die ich auch gern beseitigt 
schen möchte, aber zusammen mit den Reserraten, so daß nur einheitliche 
Intitutionen für das ganze Bundesgebiet beständen. Die Deduktion des 
Abgeordneten Hirsch beruht auf einer Verwechselung des Einheits= und des 
Bundesstaats. Preußen ist ein Einheitsstaat; wenn also hier ein Gesetz ge- 
geben wird, das nur für eine einzelne Provinz gilt, so muß das Gesetz ge- 
heben werden von der einheitlichen legislativen Gewalt dieses Einheitsstaats. 
Uebrigens ist das Beispiel, das er angezogen hat, auch in anderer Beziehung 
kurchaus nicht zutreffend, denn wenn eine einzelne Provinz dotirt wird, so 
wird sie dotirt aus den Mitteln des Gesammtstaats und des Gesammtvolkeé, 
and schon dieser Grund reicht in dem von ihm angezogenen Falle aus, um 
St. B. S. 125 l. m. 
18“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.