Verfassung. Art. 26. Delbrück. Braun-Wsb. 275
fassung nicht gemeinschaftlich ist. Nun kann man auch in Beziehung auf
diese Gegenstände von dem idealen Standpunkte aus, den der Herr Abge-
ordnete für Berlin eingenommen hat, sagen: ja, trotzdem wenn auch nach
der Verfassung die ganze Institution nicht gemeinschaftlich ist, so sind doch
die in den Reichstag berufenen Vertreter Vertreter der ganzen Nation, und
es giebt in thesi gar keine Angelegenheit, welche ausgeschlossen werden könnte.
Von dem idealen Standpunkte aus kann ich dagegen nicht viel argumen-
tiren, aber von dem realen Standpunkte aus, von dem Standpunkte, der
überhaupt dahin geführt hat, gewisse Institutionen nicht gemeinschaftlich zu
machen, muß ich die hier vorliegende Bestimmung als die naturnothwendige
Konsequenz ansehen. Wie diese Bestimmung nachher im Reichstage selbst,
wenn ich mich so auêdrücken soll, dramatisch ausgeführt wird, das ist hier
har nicht entschieden; die Regierungen haben sich sehr wohl gehütet, hier
eine Bestimmung über die Geschäftsordnung des Reichstages treffen zu wol-
#en (Sehr richtig!!) sie haben sich lediglich darauf beschränkt, auszudrücken,
was nach ihrer Ansicht ausgedrückt werden mußte: daß, wo eine Institution
nicht gemeinschaftlich ist, die Abstimmung nicht gemeinschaftlich sein kann in
dem Sinne, daß diejenigen Mitglieder, für deren Länder die Institution
nicht gemeinschaftlich ist, mitstimmen.
Dr. Braun (Wiesbaden)"): Meine Herren, wenn wir uns auf den
deealen Standpunkt stellen, so müssen wir daraus folgern, daß Bundesinsti-
tutionen stets und unter allen Umständen gemeinsam sein müssen, dann
müssen wir also gegen alle diese Reservate für einzelne Bundesterritorien
stimmen und damit würde von selbst der zweite Absatz des Artikels 28 weg-
fallen. Das können wir aber nicht, ohne das Zustandekommen der Ver-
täge und der neuen Verfassung zu gefährden. Wenn wir nun sagen, daß
einzelne Institutionen gemeinsame nicht sind, so folgt daraus, daß in Betreff
dieser Institutionen eine gemeinsame Gesetzgebung des gesammten Bun-
des des nicht existirt und daraus ergiebt sich dann mit Nothwendigkeit die
Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 28, — die ich auch gern beseitigt
schen möchte, aber zusammen mit den Reserraten, so daß nur einheitliche
Intitutionen für das ganze Bundesgebiet beständen. Die Deduktion des
Abgeordneten Hirsch beruht auf einer Verwechselung des Einheits= und des
Bundesstaats. Preußen ist ein Einheitsstaat; wenn also hier ein Gesetz ge-
geben wird, das nur für eine einzelne Provinz gilt, so muß das Gesetz ge-
heben werden von der einheitlichen legislativen Gewalt dieses Einheitsstaats.
Uebrigens ist das Beispiel, das er angezogen hat, auch in anderer Beziehung
kurchaus nicht zutreffend, denn wenn eine einzelne Provinz dotirt wird, so
wird sie dotirt aus den Mitteln des Gesammtstaats und des Gesammtvolkeé,
and schon dieser Grund reicht in dem von ihm angezogenen Falle aus, um
St. B. S. 125 l. m.
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