Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung. Art. 28. Hoverbeck. Lasker. 277 
thun: sie werden im Gegentheil dafür sorgen, daß die Bestimmungen so ge- 
troffen werden, daß wir um so schneller zur vollen Einheit gelangen. 
Lasker'): Der Umfang dieser Bestimmung ist nach der Erörterung, 
die wir eben gehört baben, für Baden beschränkt auf die Bier= und Brannt- 
weinsteuer, und es wird sich für Würtemberg noch ein anderer Punkt er- 
geden, für Baiern mehrere. Ich halte mich gern an das Wesen und nicht 
an den Schein. Wenn das deutsche Volk in Beziehung auf einzelne Punkte 
hier nicht ganz vertreten ist, so giebt es für diese Punkte keine Vertreter des 
hanzen Volkes. Was habe ich davon, daß ich mir einbilde, wir seien 
Vertreter des ganzen Volkes, während wir für einen Theil des Volkes 
über die betreffende Angelegenheit keinerlei Anwalt besitzen? Ich erinnere 
an den Unterstützungswohnsitz, welcher nach den Absichten des baieri- 
schm Vertrages für Baiern nicht unter die Kompetenz des Bundes fallen 
soll. Die Abstimmungen über dieses Gesetz haben oft um einige we- 
nige Stimmen geschwankt. Wir würden es nicht gern ertragen, wenn wir 
ein schlechtes Gesetz durch das Uebergewicht der Abgcordneten eines Landes 
cchielten, welches nicht der Kompetenz des Bundes unterworfen ist. Anders 
verbält es sich, wenn es sich um Theile desselben Staates handelt: ein schlechtes 
Gesetz berührt dann auch Diesenigen, welche nicht unmittelbar betheiligt sind, 
nach dem Sprüchwort: „Heute mir, morgen Dir.“ Dagegen habe ich zu 
Beschlüssen, bei denen man ganz und gar nicht betheiligt ist, kein großes 
Zutrauen. Ich wünsche vielmehr, daß der vorhandene Schaden öffentlich aus- 
gedrückt werde; deshalb werde ich, da die getrennte Kompetenz einmal existirt, 
für die Beibehaltung der getrennten Abstimmung mich erklären. Eine große 
Verwirrung wird nach der uns gegebenen Auslegung nicht entstehen, weil 
immer wird ausdrücklich vorgeschrieben sein müssen, für welche Fälle eine 
Kompetenz nicht stattfindet, und wir werden das Kriterium stets leicht wahr- 
nehmen. Wird der Abgeordnete von Hoverbeck wünschen, daß wir in der 
Geschäftsordnung die unbetheiligten Abgeordneten zur Diskussion zulassen, 
so kann man in der Geschäftsordnung sich hierüber verständigen; bei der Ab- 
stimmung läßt sich dadurch helfen, daß in allen diesen Fällen eine nament- 
liche erfolgt, so daß die äußere Ordnung keinen Schaden erleidet. Ich kann 
wirklich keinen Gewinn darin sehen, einen Schein von Einheit hervorzurufen, 
wo in der That eine Einheit nicht vorhanden ist. 
Schluß der Diskussion wurde angenommen“). 
Bei der Abstimmung wurde die (neue) Alinea 2 (entgegen dem 
  
*) St. B. S. 125 r. m. 
) St. B. S. 126 l. o.
	        
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