Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfaffung. Art. 32. 35. Solms-Laubach. Art. 40. Lasker. 279 
Graf zu Solms-TLaubach (Alsfeld -Lauterbach = Schotten)“): Zu dem 
Artikel 35 habe ich zu bemerken, daß, wie Sie Alle wissen, die Egalisirung 
der Biersteuer zwischen Hessen und dem Norddeutschen Bunde schon lange 
auf dem hessischen Wunschzettel steht; sie stand auch diesmal darauf; wir 
haben sie aber davon abgesetzt, weil wir die Erklärungen in der General- 
debatte von dem Herrn Minister Delbrück gehört haben, die uns in dieser 
Beziehung die Hoffnung geben, daß ein der Billigkeit angemessener Zustand 
bald eingeführt werden wird. Ich beschränke mich darauf, bloß zu äußern, 
daß ich die Hoffnung habe, daß dies recht bald geschehen möge. 
Artikel 40. 
Art. 40 der Verfassung von 1867 hatte gelautet: 
„Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 16. Mai 1865, 
in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 
W. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein 
ron demselben Tage und im Artikel 2 des Joll= und Anschlußvertrages vom 
II. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben 
pischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, so- 
veit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert 
sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 vorgezeichneten Wege ab- 
geändert werden. 
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereini- 
gungsrertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und 
Gebietstheile Anwendung, welche dem deutschen Zoll- und Handelsvereine zur 
Zeit nicht angehören." 
Art. 40 der jetzt vorgelegten Verfassung lautet: 
„Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung ab- 
geändert find und so lange sie nicht auf dem in Artikel 7, beziehungsweise 
78 bezeichneten Wege abgeändert werden."“ 
4osker“'): Ich wollte mir wiederum eine wichtige Frage an die Herren 
Verteter des Bundesraths erlauben. Nach den Bestimmungen des Art. 40 
sollen die auf den Zollverein bezüglichen Verträge — und das muß ein 
hübscher Band sein — abgeändert werden können, entweder im Wege des 
Artikel 7 oder auf dem Wege des Artikel 78. Nun gestehe ich, daß dieser 
Ausdruck mir völlig dunkel ist. Es handelt sich darum, ob die Bestimmun- 
5 St. B. S. 176 r. g. o. 
Et. B. S. 126 r. m.
	        
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