14 Verfassung des Deutschen Reichs.
stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphenrerwaltung nicht be-
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel 51.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine
Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reinein-
nahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten
festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während
der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschuittlicher
Jahresüberschuß berechnet, und der Antbeil, welchen jeder einzelne Postbezirk
an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden
Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältmisses werden
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postver-
waltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkom-
menden Postüberschüssen ergebeuden Quoten auf ihre soustigen Beiträge zu
Reichszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf und fließen
die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 ent-
haltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vonveg die Hälfte
dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die
Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten
zu bestreiten.
Artikel 52.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden auf
Bayern und Württemberg keine Anwendung. Aun ihrer Stelle gelten für
beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttarwesen, jedoch aus-
schließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Ver-
kehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher
Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespon-
denz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphenver=
kehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr