Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

14 Verfassung des Deutschen Reichs. 
stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphenrerwaltung nicht be- 
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine 
Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der 
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reinein- 
nahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten 
festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während 
der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschuittlicher 
Jahresüberschuß berechnet, und der Antbeil, welchen jeder einzelne Postbezirk 
an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden 
Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältmisses werden 
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postver- 
waltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkom- 
menden Postüberschüssen ergebeuden Quoten auf ihre soustigen Beiträge zu 
Reichszwecken zu Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf und fließen 
die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 ent- 
haltenen Grundsatz der Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich 
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vonveg die Hälfte 
dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die 
Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten 
zu bestreiten. 
Artikel 52. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden auf 
Bayern und Württemberg keine Anwendung. Aun ihrer Stelle gelten für 
beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte 
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten 
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttarwesen, jedoch aus- 
schließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Ver- 
kehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher 
Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespon- 
denz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphenver= 
kehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.