Verfassung. Art. 78. Hoverbeck. Art. 79. 291
in der Zukunft noch zu erfüllenden Einheit versucht werde, so geziemt es
uns nicht, die wir zu einsichtiger Verhandlung berufen sind, durch eine
bloße Rüge der Mängel das Gute zu verkleinern, welches schon jetzt darge-
beten wird und so Gott will durch unser redliches Mühen in Zukunft ver-
mehrt werden kann. (Bravol)
Freiherr v. Hoverbeck“): Meine Herren, ich bin überrascht bei der
Dekukrion des Abgeordneten Lasker, daß er diesen ganzen Antrag immer
nur von dem Gesichtspunkt der Kompetenzerweiterung behandelt hat.
Diese Frage liegt allerdings darin, es ist aber nicht die einzige Frage; es
bandelt sich um Verfassungsänderungen irgend welcher Art und meine
berren, wenn schon die Verfassung des Norddeutschen Bundes in ihrer
damalixzen Gestalt uns in vielen Beziehungen nicht genügte, uns in
anftester Weise zu Verbesserungen aufforderte, so wird diese nach meiner
Ansicht jetzt verschlechterte Verfassung des künftigen Deutschen Bundes ein
selces Korrektiv noch viel mehr verlangen. Wir machen aber eine fast
unübersteigliche Barriere gegen alle diese Verbesserungen, wenn wir eine
selche Bestimmung annehmen, wie sie namentlich in dem baierischen Ver-
kage, wie sie aber auch schon in der Dreiviertelmajorität des Bundesraths
lie. Meine Herren, der Abgeordnete Lasker sieht seinen Feind immer
ruur in dem Separatismus einzelner Staaten, — das ist ein Feind, den
vir zu bekämpfen haben; es ist aber noch ein anderer Feind da, der auch
in den Regierungen der Einzelstaaten sehr stark vertreten sein kann und
stuk rertreten ist; und ich will mit diesem Feinde wenigstens nicht derart
#eichließen, daß, wenn er sich selbst in starker Minorität im Bundesrathe
befindet, doch sein Veto allein hinreichen soll, jede Verbesserung im deut-
scen Bunde unmöglich zu machen. Dieser Feind, meine Herren, ist die
in den einzelnen Regierungen der deutschen Länder noch sehr stark vertretene
Rezktion; sie dürfte leicht gefährlicher für das deutsche Volk sein, als aller
Separatismus!
Bei der Abstimmung“") winde der Antrag Hoverbeck abgelehnt,
worauf Artikel 78 der Verfassung in zweiter Lesung als angenommen erklärt
wurde.
Artikel 79.
Artilel 79 der Verfassung von 1867 hatte gelautet:
„„Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden
sefert nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch be-
)) St. B. S. 130 r. o.
*) St. B. S. 130 r. u.
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