Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verfassung. Art. 3o. Delbrück. Miguel. 297 
Es kann sein, daß es für das Angemessenste gehalten wird, in dem neuen 
Bumdesgesetzblatt, welches wir bekommen werden, darüber etwas zu sagen. 
Was die Banknotenfrage anbelangt, so liegt die Sache thatsächlich so: Die 
badische Regierung hat — im Laufe dieses Jahres glaube ich, es ist noch 
fiemlich neu — ein Banknotenprivilegium ertheilt; das besteht zu Recht, es 
ist aber insoweit noch nicht zur Ausfuhrung gekommen, als, wenigstens zu 
der Zeit, als das Protokoll vom 15. November unterzeichnet wurde, die No- 
ten, zu deren Emission das neue badische Institut befugt ist, noch nicht 
emittirt find. Der Wortlaut des Bundesgesetzes über die Ausgabe von 
Bankneten würde, wenn nicht etwa bis zum 31. Dezember die thatsächliche 
Tusgabe der Banknoten noch ermöglicht werden könnte, dahin führen, daß 
dieses von der badischen Regierung ertheilte Privilegium in Wegfall käme, 
indem das Bundesgesetz den Accent auf die Ausgabe legt. Das war der 
Grund, aus dem die badische Regierung verlangt, daß die Geltung des Ge- 
jetzes über die Banknoten hinausgeschoben werde. In Würtemberg liegt die 
Sache so: es ist, wie wohl Manchem von den Herren bekannt sein wird, in 
Bürtemberg seit Jahren die Errichtung einer Bank Gegenstand der Ver- 
bandlung. Es gehört in Würtemberg zur Errichtung einer Bank nicht wie 
in andern Ländern blos eine Genehmigung der Regierung, sondern es gehört 
dazu ein Gesetz. Dieses Gesetz ist aus Gründen, die in den politischen Ver- 
bältuissen Würtembergs in diesem Jahre gelegen haben, dem Landtage noch 
nicht rorgelegt, und es ist deßhalb noch nicht Gesetz geworden. Die wür- 
tembergische Regierung ist indeß der Ueberzeugung, daß sie nach der ganzen 
Lage der Verhandlungen nicht umhin kann, ihrem Landtage noch dieses Ge- 
sch rerzulegen, über dessen Inhalt die wesentlichen Bestimmungen mit den 
Interessenten vereinbart sind, und sie hat sich durch diese Bestimmung eben- 
falls das Recht wahren wollen, ein solches Gesetz noch zu erlassen. 
Migquel (Osnabrück) ): Die Erklärung des Herrn Minister Delbrück befrie- 
digt mich vollständig, indem ich namentlich aus den letzten Erklärungen in Bezug 
auf den späteren Eintritt des Gesetzes wegen der Banknoten entnehme, daß diese 
Erstreckung des Termins auf den 1. Juli 1872 lediglich Folge der beson- 
deren hier genannten Umstände ist. Was die badische Bank betrifft, so 
bin ich sogar — ich kenne die Verhältnisse genau — juristisch der Mei- 
mmg, daß das Großherzogthum Baden auch ohne ein Bedenken hätte sofort 
das Gesetz in Kraft treten lassen können, und es wäre doch in keiner Weise 
der Zweck verfehlt worden, den die badische Regierung im Auge hat. Aber 
ich kenstatire, daß nach der Antwort, welche gegeben ist, es nicht die Mei- 
nung gewesen ist, als könnte es mit der bona ü#des vereinbar angesehen 
werden, wenn die betreffenden Staaten diese, ihnen gegebene Frist noch be- 
mutzen, um in ihrem Gebiete überhaupt größere Privilegien zur Banknoten- 
St. B. S. 132 l. m.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.