Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

300 Vertrag mit Baden und Hessen. 
so bleibt das im Norddeutschen Bunde ergangene, rite publicirte Gesetz un- 
bedingt in Kraft. 
Lasker'"): Der Herr Präsident des Bundeskanzleramts hat einen sehr 
wesentlichen Punkt, welchen der Herr Abgeordnete Miquel berührte, noch nicht 
bestätigt, ob diejenigen Schulden, welche aufgenommen worden sind, ohne 
daß die süddeutschen Staaten dafür eintreten, dennoch den Gläubigern gegen- 
über Schulden des Bundes werden. Diese Frage ist wesentlich, besonders 
wegen der jüngsten 100 Millionen Anleihe. Es könnte bei der Ausgabe 
dieser Anleihe diese Frage zur Erörterung kommen. Ich bin der Meinung, 
daß Dritten gegenüber der Deutsche Bund unbedingt verpflichtet bleibt, und 
daß ein Einwand selbst aus diesem Gesetz nicht entgegengestellt werden kann, 
welches anordnet, daß einzelne Staaten an gewissen Schulden keinen Antheil 
nehmen. Selbst in diesem Falle bleibt der ganze Bund Schuldner dem 
Gläubiger gegenüber. Das ist eine reine innere Angelegenheit, ob die süd- 
deutschen Staaten an der Tilgung und Verzinsung aus eigenen Mitteln bei- 
tragen müssen, dies ist ein Gegenstand der Abrechnung der Staaten unter- 
einander, während nach Außen hin der Bund Schuldner ist; wäre es nicht 
der jetzt bestehende Bund, so würde jedes Rechtssubjekt fehlen. Zur Klar- 
stellung dieses Punktes dürfte gerathen sein, zwischen jetzt und der dritten 
Lesung eine Uebergangsbestimmung aufzunehmen. Eine solche Uebergangs- 
bestimmung wird noch nothwendig darüber, in welcher Weise die Rechnung 
für die abgelaufenen Jahre gelegt werden soll. Indessen dieser Punkt, als 
eine innere Angelegenheit, würde sich weiter nachholen lassen. In Bezug 
auf den Bundeskredit aber ist es besser, keinen Zweifel zu lassen, von wel- 
chem die Höhe des Kredits und die Person des Schuldners abhängig gemacht 
sein kann. Ich stimme übrigens unbedingt dem Herrn Abgeordneten 
Miquel bei, daß für alle Schulden, welche bisher kontrahirt worden sind, 
der gesammte Deutsche Bund als Schuldner den Gläubigern gegenüber er- 
scheint. 
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück““): Meine 
Herren, diese Frage ist bei den Verhandlungen, auf denen die Verträge be- 
ruhen, nicht erörtert worden. Man ist bei diesem Stillschweigen wohl 
davon ausgegangen, daß dem Glünbiger gegenüber das Rechtssubjekt, welches 
kontrahirt hat, sich nicht durch einen Akt seines freien Willens auflösen kann. 
Buf aus Gießen (Friedberg-Vilbel)??"): Meine Herren, ich möchte mir 
eine Anfrage bezüglich der Einführung des Strafgesetzbuchs für den Nord- 
*) St. B. S. 133 l. o 
“) St. B. S. 133 l. m. 
*## St. B. S. 133 l. g. u
	        
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