300 Vertrag mit Baden und Hessen.
so bleibt das im Norddeutschen Bunde ergangene, rite publicirte Gesetz un-
bedingt in Kraft.
Lasker'"): Der Herr Präsident des Bundeskanzleramts hat einen sehr
wesentlichen Punkt, welchen der Herr Abgeordnete Miquel berührte, noch nicht
bestätigt, ob diejenigen Schulden, welche aufgenommen worden sind, ohne
daß die süddeutschen Staaten dafür eintreten, dennoch den Gläubigern gegen-
über Schulden des Bundes werden. Diese Frage ist wesentlich, besonders
wegen der jüngsten 100 Millionen Anleihe. Es könnte bei der Ausgabe
dieser Anleihe diese Frage zur Erörterung kommen. Ich bin der Meinung,
daß Dritten gegenüber der Deutsche Bund unbedingt verpflichtet bleibt, und
daß ein Einwand selbst aus diesem Gesetz nicht entgegengestellt werden kann,
welches anordnet, daß einzelne Staaten an gewissen Schulden keinen Antheil
nehmen. Selbst in diesem Falle bleibt der ganze Bund Schuldner dem
Gläubiger gegenüber. Das ist eine reine innere Angelegenheit, ob die süd-
deutschen Staaten an der Tilgung und Verzinsung aus eigenen Mitteln bei-
tragen müssen, dies ist ein Gegenstand der Abrechnung der Staaten unter-
einander, während nach Außen hin der Bund Schuldner ist; wäre es nicht
der jetzt bestehende Bund, so würde jedes Rechtssubjekt fehlen. Zur Klar-
stellung dieses Punktes dürfte gerathen sein, zwischen jetzt und der dritten
Lesung eine Uebergangsbestimmung aufzunehmen. Eine solche Uebergangs-
bestimmung wird noch nothwendig darüber, in welcher Weise die Rechnung
für die abgelaufenen Jahre gelegt werden soll. Indessen dieser Punkt, als
eine innere Angelegenheit, würde sich weiter nachholen lassen. In Bezug
auf den Bundeskredit aber ist es besser, keinen Zweifel zu lassen, von wel-
chem die Höhe des Kredits und die Person des Schuldners abhängig gemacht
sein kann. Ich stimme übrigens unbedingt dem Herrn Abgeordneten
Miquel bei, daß für alle Schulden, welche bisher kontrahirt worden sind,
der gesammte Deutsche Bund als Schuldner den Gläubigern gegenüber er-
scheint.
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück““): Meine
Herren, diese Frage ist bei den Verhandlungen, auf denen die Verträge be-
ruhen, nicht erörtert worden. Man ist bei diesem Stillschweigen wohl
davon ausgegangen, daß dem Glünbiger gegenüber das Rechtssubjekt, welches
kontrahirt hat, sich nicht durch einen Akt seines freien Willens auflösen kann.
Buf aus Gießen (Friedberg-Vilbel)??"): Meine Herren, ich möchte mir
eine Anfrage bezüglich der Einführung des Strafgesetzbuchs für den Nord-
*) St. B. S. 133 l. o
“) St. B. S. 133 l. m.
*## St. B. S. 133 l. g. u