Verfasfung. Art. 80. Buff. Delbröck. Lasker. 301
deutsben Bund in Südhessen erlauben. Nach dem Vorschlage des Herrn
Präsikenten soll der Schlußsatz des Artikels 80 dahin gefaßt werden: „daß
jenes Gesetz mit dem Tage des Eintritts der Wirksamkeit dieses Vertrags“
in Hessen südlich des Mains Geltung haben solle. Die hessische Regierung
hat dagegen, nach öffentlichen Blättern, den Ständen in Darmstadt eine
nachträgliche Vereinbarung mit dem Norddeutschen Bunde vorgelegt, worin
As Tag der Einführung des Strafgesetztuchs für den Norddeutschen Bund
ausdrücklich der I. Januar 1871 genannt ist. Diese Fassung scheint mir
richtiger zu sein, als die hier vorgeschlagene; es könnte ja möglicherweise
dahin kommen, daß dieser Vertrag zu einer andern Zeit in Wirksamkeit
trete als mit dem 1. Januar 1871 und es liegt gewiß nicht in der Absicht,
daß das Strafgesetzbuch etwa früher in Südhessen Geltung haben soll, wie
im Norddeutschen Bunde, in welchem es bekanntlich erst mit jenem Tage in
Kraft tritt. — Ueber diesen Punkt möchte daher eine Aufklärung am Orte
erforderlich sein.
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück"): Ich
glaube, die Einwendung des Herrn Abgeordneten erledigt sich einfach durch
den Inhalt des Protokolls vom 15. November 1870. Es ist in diesem Pro-
tekelle ausdrücklich gesagt, daß die Verfassung mit dem 1. Januar 1871 in
Wirksamkeit treten soll, nicht früher. Es fallen also die beiden Tage, von
denen er spricht, absolut zusammen.
2) Verhandlungen d. d Versailles
15. November 1870“7).
Ziffer 8.
Dieselbe lautet:
„Zu Art. 8 der Verfassung wurde allfeitig als selbstverständlich ange-
sehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit fest-
zestellt find, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaats abgeändert
werden können."“
Jesker ): Ich möchte in Bezug auf diesen Artikel erstens eine Er-
lärung geben, wie ich den Wortlaut verstehe, und dann eine Frage an den
Herrn Vertreter des Bundesraths richten. Es ist hier der allgemeine Aus-
— —
*% St. B. S. 133 r. o.
* Dracks. Nr. 6 S. 1. Die dem Badisch-Hessischen Vertrage beigefügte neue Ver-
Wassunz war zuvor debattirt worden. (s. oben Ziff. 1 S. 233.)
ESt. B. S. 133 r. m.