16 Verfassung des Deutschen Relchs.
lichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen
insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben
wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben
zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu
entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Artikel 55.
Die Flgge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
X. Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Auf-
sicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate
nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk
nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus.
Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die
Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Ver-
tretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Kon-
sulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
XI. Reichskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind
von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so
daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder
Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich
in naturn nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen,
ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der
Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gebört sieben Jahre lang, in der Regel vom
vollendeten 20. bis zum beginnenden 2. Lebensjahre, dem stehenden Heere —
und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der