Protokoll. Ziff. II. § 10, 5 11, 5 25. Hoverbeck. Lasker. 313
über die Worte „welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes für den Reichstag
des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben."
Bei der Abstimmung wurden dem Antrage Lasker's gemäß die
Worte in Alinea l:
„welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes für den Reichstag des
Norddeutschen Bundes rom 31 Mai 1869 zu erfolgen haben“
bier gestrichen'), und hierauf der § 10 ohne diese Worte durch die große
Mebrheit angenommen.
II. & 11.
Freiherr v. Hoverbech“’'): Meine Herren, ich hatte schon zu diesem
Paragraphen beim badischen Vertrage ein Amendement gestellt; es ist damals
abgelehnt, und ich will das Haus nicht wieder mit einer fruchtlosen Dis-
kussien behelligen. Ich bitte aber den Herrn Präsidenten, entweder eine
kesondere Abstimmung zu veranlassen, oder anzunehmen, daß wir bei unserem
remeinenden Votum gegen diesen Paragraphen stehen geblieben sind.
II. 9 25.
§25 des Vertrages bestimmt:
„Art. 78 lautet wie folgt:
„Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
„Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen
„Gegen sich haben.“
Antrag Lasker-Miquel“):
den zweiten Satz dahin zu ändern:
„Jedoch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit
von drei Viertheilen der vertretenen Stimmen erfor-
derlich.“
asker ): Meine Herren, wir haben über das Stimmrecht gestein
kereits eine längere Debatte geführt. Es ist mit Recht auf allen Seiten
des Hauses auf die Stimmzahl ein sehr großes Gewicht gelegt worden; ich
finde nun, daß in den Verträgen mit Baden und Hessen und mit Würtem-
berg auf der einen Seite, und in dem Vertrage mit Baiern auf der andern
) St. B. S. 132 r. u. Vrgl. unten die Wiedereinsetzung der Bestimmung in
Art. 79 bei der Verhandlung über lII, § s. des baterischen Vertrages.
½% ESt. B. S. 143 lI. m.
Duach. Nr. 25 Zif. l.
1) St. B. S. 143 I. u.