XV. Uebergangsbestimmung. III. § 1. Grumbrecht, Lasker. § ö. Hoverbeck. 319
der That den Ministern das Verdienst der ausbedungenen Beschränkung ge-
kührt. Ich habe selbst Rücksprache genommen mit mehreren Herren aus
Baiem, welche direkt dazu hergekommen waren, um dafür zu wirken, daß
jeder Vertrag, wie er auch in Versailles vereinbart sein mag, hier unbe-
dingt angenommen werde. Als sie aber den Vertrag selbst sahen, konnten
fie sich doch nicht enthalten, einige schwere Bedenken zu äußern, und unter diesen
war es gerade der Ausschluß der Gesetzgebung für Heimaths= und Nieder-
lassungsverhältnisse, den sie als unannehmbar auch im Interesse Baierns be-
zeichneten. (Hört! hört! links.) Es ist sa wohlwollend von dem Herrn
Vertreter des Bundesratbs, daß er, wie der Herr Abgeordnete Migquel sich
ausgedrückt hat, das Verdienst dieser Angelegenheit von den baierischen Mi-
nistem nehmen und es auf die Bauern werfen will; ich erlaube mir es
wieder von den Bauern zu nehmen und es den Ministern zuzuschreiben.
(Beifall links.)
Der Antrag Lasker-Migquel wurde bei der Abstimmung ab-
zelehnt, sonach Allnea 1 des Vertrags aufrechterhalten. Gegen Alinen 2
w#r keine Erinnerung erhoben, weßhalb sie als angenommen zu gelten hatte.
Eine Abstimmung über den ganzen § war für unnöthig erklärt.) In der
dritten Berathung wurde spezielle Abstimmung über diesen § 1 verlangt,
dieselbe ergab jedoch die große Mehrheit für den § 1.).
III. §. ö.
Frhr. v. Hoverbeck““’'): Meine Herren, wir kommen jetzt an die Aus-
nabmen, die in Beziehung auf das Militärwesen Baiern zugestanden sind.
Ich will die Debatte, die namentlich in der allgemeinen Diskussion genügend
geführt ist, nicht aufhalten; ich beantrage aber, um kenntlich zu machen, daß
ein Widerstand gegen diesen ganzen Artikel wenigstens von einer Seite
durchgeführt ist, eine besondere Abstimmung über den folgenden Passus:
„Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Baiern in der
Ar entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den
Unterbalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Forti-
fkkationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt“ — sowie über die
Nr. II.: „Baiern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Gelrbetrag zu verwenden, wie nach
Verhälmiß der Kopfstärke durch den Militäretat des Deutschen Bundes für
die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird.“
) St. B. S. 145 r. g. o.
½% St. B. S. 163 r.
St. B. S. 145 r. m