Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

320 Vertrag mit Baiern. 
Casker'): Es wäre mir sehr lieb, eine Darstellung zu hören, was 
unter den Worten dieses dunkeln Abschnittes eigentlich gemeint ist. Die Ver- 
hältnisse, nach denen Baiern und der Norddeutsche Bund sich auseinander 
setzen, sind meiner Meinung nach so dunkel, daß ich mich nicht zurechtzu- 
finden weiß. Da uns keine Motive vorgelegt sind, so dürfen wir an dieser 
besonders dunkeln Stelle von demjenigen Herm, welcher die Vertragsschließer 
vor uns vertritt, eine ungefähre Auskunft erwarten, was eigentlich in den 
getroffenen Vereinbarungen beabsichtigt sei. Insbesondere bin ich darüber 
im Unklaren, was in Nummer I unter dem Ausdruck „respektive bis zur 
freien Verständigung“ zu verstehen ist. Diese Nummer behandelt die Ein- 
führung der Bundesmilitärgesetze in Baiern; diese wird der Bundesgesetz- 
gebung anheim gegeben, und dann folgen die Worte: „respektive bis zur 
freien Verständigung“. Mir ist der Sinn dieser Worte unklar, und ich 
wünsche durch den Herrn Vertreter des Bundesrathes belehrt zu werden. 
Sodann möchte ich von der Nummer II eine ungefähre Vorstellung erhalten, 
in welcher Weise Baiern sich mit dem Bunde sowohl beim Zustandekommen 
des Militäretats, als auch bei der späteren Verwendung dieser Summen 
aubeinandersetzt; namentlich ob die Vertragschließer bei Verhandlung dieses 
Paragraphen sich auch darüber verständigt haben, daß die Sxezialetats in 
Baiern nicht allein von der dortigen Regierung, sondern auch von dem 
Landtage festgesetzt werden müssen, oder ob die Meinung obgewaltet hat, 
daß die Verausgabung der festgesetzten Gesammtsumme in Baiern erfolgen 
müsse und dem dortigen Landtage eine Einwirkung auf die Höhe der Aus- 
gaben gar nicht zustehe, oder ob über diesen Punkt nicht verhandelt worden 
ist. Die Aufklärung dieser Zweifel ist wichtig für die Verhandlungen in 
der baicrischen Kammer, in welcher unzweifelhaft die Budgetrechte in irgend 
einer Weise klar gestellt werden müssen, und ich möchte nicht, daß wir durch 
die einseitige Verhandlung, welche in Baiern geführt wird, Verpflichtungen 
für den Norddeutschen Bund übernehmen. Es wäre mir also von Wichtig- 
keit, von dem Herrn Vertreter des Bundesraths zu erfahren, ob bestimmte 
Verabredungen und Verdeutlichungen über die von mir erwähnten Punkte 
stattgefmden haben, oder ob mehr als der Tert des Vertrages nicht vorliegt, 
und der Herr Vertreter des Bundesrathes deshalb nur in der Lage wäre, 
seine eigene Meinung über diesen Punkt abzugeben. 
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück"’): Meine 
Herren, was die erste Frage betrifft, welche sich auf Nummer l. bezieht, so“ 
verstehe ich die bezügliche Verabredung folgendermaßen: es ist im Eingang 
die Rede nicht blos von der Militärgesetzgebung, sondern auch von der dazu 
gehörigen Vollzugsinstruktion, Verordnungen und Erlänterungen u. s. w., 
*) St. B. S 145 r. g. u. 
“) St. B. S. 146 l. m.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.