Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

18 Verfassung des Deutschen Reichs. 
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund- 
lage dieser Verfassumg gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu 
Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
Die Regimenter ꝛc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze 
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontin- 
gentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu be- 
stimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß 
innerhalb des Deutschen Heeres alle Tiuppentheile vollzählig und kriegs- 
tüchtig vorhanden sind und daß GEinheit in der Organisation und Formation, 
in Bewaffnuung und Kommando, in der Auebildung der Mannschaften, so- 
wie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erbalten wird. Zu die- 
sem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von 
der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung 
der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung 
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und 
bat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, 
sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres an- 
zuordnen. 
Behufs Erhaltung der mmentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen 
Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußi- 
sche Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 
Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nach- 
achtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Deutsche Truxpen sind rerpflichtet, den Befehlen des Kaisers un- 
bedingte Falge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fabneneid auf- 
zunehmen. 
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offizierc, 
welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs- 
kommandanten werden von dem Kaiser emannt. Die ven demselben er- 
nannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den 
Gencralstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die 
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu 
machen.
	        
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