324 Vertrag mit Balern.
vorgerückten Zeit doch möglich war, eine erhebliche Anzahl von Gesetzen ohne
Wciteres auch in Baiern in Kraft treten zu lassen. Ich gestatte mir aber
anzufragen, ob sich aus den Verhandlungen ergiebt, daß überhaupt gegen
die große Anzahl der doch von den übrigen Staaten ohne Weiteres ange-
nommenen Bundesgesetze, Seitens Baierns materielle Bedenken vorliegen,
oder ob der hier angegebene Grund wirklich der aus den Verhandlungen
sich ergebende ist, so daß wir die Hoffnung haben, daß sehr bald, nachdem
einige Zeit verstrichen ist, und die baierische Regierung sich die Sachlage
nach allen Richtungen hin überlegen, auch in Beziehung auf die Konsequenzen
der Einführung der Bundesgesetze für die innern Zustände Baierns noch
erwägen kann, — die Auesicht vorhanden ist, daß dem nächsten Rcichstage eine
große Anzahl dieser Gesetze schon zur Einführung in Baiern wird vorgelegt
werden können.
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück“): Ich
kann nach dem Gange der Verhandlungen die von dem Herrn Abgeordneten
für Osnabrück soeben ausgedrückte Hoffnung vollkommen bestätigen.
Bei der Abstimmung’’') wurde der Antrag Harnier durch die
große Majorität angenommen.
2. Schlußprotokoll vom gleichen Tage.
(23. November 1870)").
Ziffer I.
Dieselbe lautet:
„Es wurde auf Anregung der königlich baierischen Bevollmächtigten
von Seite des königlich preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß
nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Hei-
maths= und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Baiern
nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das
Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Baiern zu regeln,
und daß also das für den norddeutschen Bund erlassene -Gesetz
vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen
der Eheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Ge-
setzen gehört, deren Wirksamkeit auf Baiern ausgedehnt werden
könnte."“
*) St. B. S. 147 l. g. u.
*) St. B. S. 147 l. un.
") Drucks. Nr. 12 S. 16.