Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Schlußprotokoll. Ziff. 10. Delbrück. Miguel. 327 
mungen in Baiern nur mit Zustimmung der baierischen Regicrung 
Geltung erlangen können. 
Antrag Lasker-Migquel'): 
Diese Ziffer zu streichen. 
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück““): Meine 
Herren, ich habe auch bei diesem Punkte aus den von mir wiederholt her- 
rorgehobenen Gründen zu bitten, das Amendement abzulebnen. Ich habe 
über diesen Punkt mit dem königlich baierischen Herrn Bevollmächtigten ge- 
sprochen, und habe mich überzeugt, daß er zu einer Abänderung dieses Punktes 
nicht erbötig ist. 
Migquel““.): Nach dieser Erklärung würde mir und denjenigen meiner 
Freunde, die mit mir übereinstimmen, nur die Alternative bleiben, entweder 
das Amendement jetzt abzulehnen oder es später fallen zu lassen, und da 
halte ich es für das Einfachste, es jetzt abzulehnen, weil wir unsern Stand- 
punkt, — nachdem wir alles versucht haben, was an diesen Verträgen zu 
ändern und zu bessern ist, nachdem alle Versuche der Stellung von Amen- 
dements gescheitert sind, — weil wir den häheren Zweck, die Einigung 
Deutschlands nicht zu verhindern, nicht aufgeben wollen. Von diesem Stand- 
punkt aus, sage ich, müssen wir auch diesmal zu unserem Bedauern auf die 
Annahme des Amendements verzichten. Ich will nur noch sachlich, in der 
Hoffnung, daß doch bald Baiern oder doch wenigstens dic baierische Volks- 
rertretung derartige, in keiner Weise vernünftig zu begründende Ausnahme= 
bestimmungen fallen lassen wird, darauf hinweisen, daß der Grund, der hier 
angeführt wird für die Nichteinführung der Gesetze über das Immobiliar= 
Versicherungswesen in Baiern — daß nämlich das Inkmobiliar-Versicherungs- 
wesen zusammenhängt mit dem Realkredit, — daß dieser Grund für Nord- 
deutschland eben so gut zutrifft, wie für Baiern und ganz Süddeutschland. 
Jedermann weiß ja, wie sehr unzertrennlich das Versicherungewesen, der 
Versicherungszwang, die Art der Kontrole darüber mit dem Realkredit zu- 
sammenhängt. Diese Rücksichten würde eine Gesetzgebung für den Nord- 
deutschen Bund, wie für die übrigen Staaten natürlich eben so gut zu 
nehmen haben, wie für Baiern, und ich begreife daber nicht, wie ein Baier 
behauptcn kann, daß hier nur cine baierische Separat-Gesetzgebung zu- 
lässig sei. 
9 uNr. 25 I. Ziff. 3. 
FESt. B. S. 148 l. g. m. 
Et. B. S. 148 l. m.
	        
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