Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Schlußprotokoll. XIV. Lasker. Delbrück. Migquel. 333 
a contrario auf das Gegentheil schließen könnte in Bezug auf das Im- 
mebiliar des Kriegsetats der andern Staaten. Nach den Erklärungen, dic 
in dieser Beziehung früher der Herr Präsident des Bundeskanzler-Amts 
gegeben hat, ist das Eigenthumsverhältniß beim Militäretat ja so geordnet, 
daß das Immobiliar, also die Festungen, Kasernen, Exercierplätze u. s. w. 
Eigenthum der einzelnen Staaten geblieben ist, während hiernach das 
Mobiliar Eigenthum des Bundes geworden ist. Es scheint mir nun, 
als wenn hier auch diesem Grundsatz gemäß paktirt wäre, und ich hebe 
noch ausdrücklich hervor, daß wir nicht in diesem Sinne den Paragraphen 
annchmen, als wenn dadurch irgend eine separate Einrichtung für Baiern 
konstatirt worden wäre und nun für die sämmtlichen übrigen Bundeêre- 
gierungen, in specie für Preußen, das Gegentheil gewählt wäre. 
Bei der in dritter Berathung vorgenommenen Abstimmung über 
das Ganze (bairischer Vertrag und Schlußprotokoll) erfolgte in nament- 
licher Abstimmung die Annahme mit 195 gegen 32 Stimmen"). 
"*) St. B. S. 164 r. u.
	        
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