22 Poblikationsgesetz.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizrerweigerung eintritt
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so
liegt dem Bundesrathe ob, erwiesenc, nach der Verfassung und den bestehen-
den Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden
über verweigerte oder gehemmte Rechtepflege anzunehmen, und darauf die
gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß ge-
geben hat, zu bewirken.
XNIV. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen
sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsrerfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit fest-
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates ab-
geändert werden).
II. Oesetz, betreffend die Verfasfung des Deutschen Beichs
vom 16. April 1871).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c., verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs nach erfolg-
ter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§5 1. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den
Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen
Bundes (Bundesgesetzblatt vrom Jahre 1870 S. 627 fl.), sowie der mit den
Königreichen Bayern und Würtemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung
geschlossenen Verträge dom 23. und 25. Norember 1870 (Bundesgesetzblatt
vom Jahre 1871 S. 9 ff. und vom Jahre 1870 S. 664 ff. tritt die
beigefügte
*) Bundesgesetz-Blatt. 1871, S. 64 bis 85.
*) B.-G.-Bl. 1871, Nr. 16 (S. 63 ff.) ausegeben 20. April 1871. Was den
Titel des Bundesgesetzblattes betrifft, se führte dasselbe nech bis zu Nr. 3 des
Jahrgangs 1871 den bisherlgen: „Bundeögesesblatt des Norddeutschen Bun-
des“. Mit Nr. 4, welche am 27. Jannar 1871 ausgegeben war. begann der Titel:
„Bundesgesetzblatt des dentschen Bundes“, endlich mit Nr. 19, ausgegeben 8. Mai 1871,
der jetzige Titel „Reichgesetzblatt“.