368 „Kaiser“ und „Reich.“
rungen der Verfassung nicht bewenden kann; (Hörtl) sie gingen aber davon
aus, daß es für jetzt genüge, an den beiden entscheidenden Stellen der Ver-
fassung das auszusprechen, worüber sie sich vereinigt hatten, und daß es vor-
behalten bleiben müsse für den nächsten ordentlichen Reichstag, die weiteren
an diese beiden Aenderungen sich anschließenden Aenderungen im Terte der
Bundesverfassung vorzunehmen. (Sehr richtig!) Diese Veränderungen jetzt
schon vorzunehmen war die Zeit entschieden zu kurz, denn es handelt sich bei
diesen Veränderungen keineswegs blos um die einfache Ersetzung des einen
Wortes durch datandere, sondern um eine weitere sachliche Erwägung.
(Sehr richtig!),
Die Generaldebatte wurde, da Niemand das Wort ergriff, ge-
schlossen“) und sofort zur
Zweiten Berathung
übergegangen. Da auch in der Spezialdebatte das Wort nicht ergriffen
wurde, wurde zur Abstimmung über den Vorschlag des Bundesraths“)
geschritten und zunächst der Vorschlag des am Schlusse des Eingangs der
Verfassung von 1867, wo es hieß: „Dieser Bund wird den Namen des
Norddeutschen führen"“ zu setzen:
„Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen“
durch die sehr große Mehrheit angenommen und sodann ebenso der weitere
Vorschlag den ersten Absatz des Art. 11 zu fassen wie folgt:
„Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu,
welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat
das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs
Kricg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen
und zu empfangen.
mit derselben überwiegenden Mehrheit angenommen“).
Dritte Berathung.
Die Generaldebatte wurde, da Niemand das Wort ergriff, sofort wieder
geschlossen"') und wurden beide Vorschläge zusammen in namentlicher Ab-
stimmung mit 188 gegen 6 Stimmen angenommen“).
) St. B. S. 167 r. m.
*) Drucks. Nr. 71.
* St. B. S. 167 r. m.