Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

378 Baden. Außerordentlicher Landtag. 
heiten als gemeinschaftlich erklärt worden ist und Sie sehen ferner, daß es 
zugleich die allerwichtigsten Angelegenheiten eines Staatswesens sind, über 
die hier die gemeinschaftliche Beschlußfassung im Bundesrath und Reichstag 
vorbehalten ist. Es folgen dann Bestimmungen über die Schlichtung von 
Steeitigkeiten und einzelne Strafbestimmungen; es enthält die Bundes- 
Verfassung ferner eine Bestimmung über die Veränderung der Verfassung, 
und sie enthält endlich noch einen Schlußparagraphen über das Verhältniß 
des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten. Ueber diese Ver- 
fassung ist schon so viel gesprochen und geschrieben worden, daß etwas Neues 
über dieselbe wohl kaum noch zu sagen ist; am allerwenigsten werde ich mich 
unterfangen, Ihnen einen Vortrag über diese Verfassung zu halten. Sie 
wissen, daß die idealen Züge in derselben sehr dünn angelegt sind, Sie 
wissen, daß die Bundesverfassung — und das ist ihr Hauptwerth — sich 
an die realen Verhältnisse in Deutschland einfach angeschlossen hat. Sie 
wissen aber auch, daß die früheren Verfassungen, in denen diese idealen 
Züge theilweise größere Berücksichtigung gefunden haben, an den realen 
Dingen in der Welt gescheitert find. Wer deßhalb aufrichtig wünscht, daß 
die deutsche Nation endlich zu dem sich gestalte, wozu sie schon lange sich 
hätte gestalten sollen, der wird sich an die rauhe Wirklichkeit angewöhnen, 
und auf Manches verzichten müssen, was als Wunsch vielleicht seine große 
Berechtigung hätte. So und nicht anders ist diese Bundesverfassung ange- 
legt und so und nicht anders wird auch die künftige Bundesrerfassung an- 
gelegt sein können und müssen. Zwischen dem Nordbund und Süddeutsch- 
land ist immerhin, trotz des staatsrechtlichen Abschlusses in dem Nordbund, 
ein gewisses näheres Verhältniß aufrecht erhalten geblieben. Es hat uns 
diese Verfassung gebracht den Zollvertrag von 1867 und ihrer Gründung 
sogar vorangegangen sind die Allianzverträge Preußens mit sämmtlichen 
süddeutschen Staaten. Während durch den einen Vertrag ein fruchtbringender 
Kreis um sämmtliche Staaten Deutschlands auf wirthschaftlichem Gebiete 
gezogen wurde, so ist durch die Allianzverträge eine Garantie geschaffen 
worden für die Sicherung des politischen Bestandes Deutschlands für 
alle Zukunft. Es ist vielleicht hier der Ort, zu sagen, wie das Groß- 
herzogthum Baden, trotzdem es seiner Seits nur auf diese zwei Verträge 
und deren Erfüllung angewiesen war, bisher thatsächlich zum Nordbund sich 
verhalten hat. Ich werde keinem Widerspruch begegnen, wenn ich erkläre, 
daß das Großherzogthum Baden thatsächlich sich als ein wirkliches Glied 
des verfassungsmäßig gceinigten Deutschlands betrachtet hat. Mehr als 
einmal wurde der Gedanke von dem Landezherrn selbst in feierlicher Weise 
ausgesprochen, daß er sich und sein Land nicht anders betrachte als zu- 
sammengehörig und innig verbunden mit dem großen Staats-Ganzen, 
gleichriel ob das gesprochene oder geschriebene Wort eines Vertrags dies 
jetzt schon feststelle oder erst in späterer Zukunft. Doch nicht allein solche- 
Aeußerungen des Landesherrn, der Regierung und des in der Stände-
	        
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