Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

II. Kammer. Eckhardt. 383 
ibrer bisherigen Verhältnisse führen werde. Auch in unserm Lande sind 
selche Befürchtungen aufgetaucht und ich babe mich dabei einer kleinen 
Schadenfreude nicht ermehren können, wenn ich mich daran erinnerte, wie 
seiner Zeit, als in unserm Lande das Preß= und Vereinswesen neu geregelt 
wurde, von gewissen Seiten her der Klagen kein Ende war, daß wir ein 
schlechtes, den freibeitlichen Anforderungen des Rechtsstaats keineswegs ent- 
sprechendes, Gesetz gemacht, — und wenn ich nun sehe, wie bange man von der 
Neichen Seite der Verschlechterung unseres, jetzt auf einmal zu Ehren ge- 
kemmenen, Gesetzes auf dem Wege des Bundesgesetzgebung entgegensieht. 
Wir werden uns eben bemühen müssen, für die gesammte bundesstaatlich 
geeinigte deutsche Nation ein gemeinsames gutes Preß= und Vereinsgesetz zu 
wege zu bringen. Die Befürchtung, es könnten auf diesem Gebiete wieder 
Schepfungen im Sinn und Geiste des alten Bundestages zu Tage kommen, 
it nach Lage der heutigen Verhälmisse nicht begründet. Der alte deutsche 
Bund und der neue deutsche Bund sind nicht bloß dem Alter, sondern auch 
idrer inneren Einrichtung nach, zwei wesentlich rverschiedene Dinge. Der 
erstere kannte keine Mitwirkung des Volkes bei der Gesetzgebung, in dem 
letzteren dagegen hat das Volk hiebei, also auch bei der Schaffung eines 
Pret= und Vereinsgesetzes, einen sehr erheblichen Antheil. Auch wird es der 
Bundesregierung schon aus dem Grunde schwer fallen, ein den Anforderun= 
gen der Neuzeit nicht entsprechendes Preß= und Vereinsgesetz beim Reichs- 
lage durchzusetzen, weil in einzelnen deutschen Staaten ganz gute und brauch- 
bare Gesetze schen seit längerer Zeit in Wirksamkeit und Uebung sind. 
Meinc Herren, wenn die Mehrheit des demschen Volkes nach etwas Gutem 
oder Besserem in dieser Richtung ernstlich sucht, so wird auch diese in ange- 
messener Weise sich kundgebende öffentliche Meimung schwer in die Wagschale 
fallen, falls etwa wirklich der Versuch gemacht werden sollte, eine Verschlech- 
kerung der bieberigen Gesetze im Wege der Bundesgesetzgebung herbeizu- 
fübren. Eine zweite Aenderung soll der Artikel 11 der Verfassung erlei- 
den. Nach der norddeutschen Bundesverfassung steht dem Bundesoberhaupte 
unbedingt das Recht zu, „Krieg zu erklären und Frieden zu schließen." 
Hier soll nun eine Aenderung in der Weise eintreten, daß die Kriegserklä- 
wmung in der Regel nur unter Zustimmung des Bundesrathes erfolgen kann. 
Die betreffende Bestimmung lautet: „Zur Erklärung des Krieges im Namen 
des Bundes ist die Zustimmung des Bundeorathee erforderlich, es sei denn, 
daß ein Angriff auf das Bundecgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“" Von 
manchen Seiten wird diese Bestimmung als eine Art Friedens-Bürgschaft 
Deutschlands gegenüber dem übrigen Europa angeseben. Ich will diese Frage 
nicht weiter erörtern und beschränke mich auf die Bemerkung, daß nach den 
Ihrer Kommission ertheilten Aufschlüssen diese Aenderung nicht anf Andrin- 
gen unserer Regierung aufgenommen worden ist. Indessen ist es immerhin besser 
und zweckmäßiger, wenn künftig die Frage der Kriegserklärung im deutschen Bun- 
desrathe gemeinschaftlich, als wenn solche, wie bisher der cusos foederis, in den
	        
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