384 Baden. Außerordentlicher Landtag.
Kanimern der einzelnen Länder besonders verhandelt wird. Der Art. 18 der
Verfassung enthält die dritte Aenderung. Sie besteht in einem Zusatze fol-
genden Inhalts: „Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst
im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde
gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus
ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatte." Das Schlußprotokoll bemerkt
hiezu weiter, „daß zu diesen Rechten der Beamten diesenigen Rechte nicht
gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder Unter-
stützungen zustehen.“ Diese Bestimmung, welch= an und für sich nicht von großer
Bedeutung ist, wurde von allen süddeutschen Staaten gebilligt und dem-
gemäß in die neue Bundesverfassung aufgenommen. Eine weitere Aenderung
findet sich dem Artikel 19 der Verfassung. Dieser Artikel soll lauten: „Wenn
Bundezglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können
sie dazu im Wege der Erecution angehalten werden. Diese Execution ist
vom Bundeerathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken."“
Grundsätzlich und regelmäßig hat dies früher schon gegolten; es ist bloß die
Ausnahmsbestimmung in Wegfall gekommen, wornach die Execution in Be-
treff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundes-
feldherrn allein anzuordnen und zu vollziehen ist. Ganz in Wegfall kam
die „Segquestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt".
Als letzte gemeinsame, leider nur vorübergehende, Abänderung, bezeichne ich die
Bestimmung des Artikels 78 der Verfassung, welche für den Norddeutschen
Bund, Baden, Hessen und Würtemberg festsetzt: „Veränderungen der Ver-
fassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bun-
desrathe eine Mehrheit von drei Viertheilen (früher von zwei Dritteln) der
vertretenen Stimmen erforderlich.“ Diese Bestimmung wurde später — auf
das entschiedene Verlangen Baiern's — dahin abgeändert, daß Veränderungen
der Verfassulig als abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen
gegen sich haben. Von dieser letzten verhängnißvollen Abänderung werde
ich später eiwas eingehender zu sprechen Anlaß haben. Nachdem ich Ihnen
die Aenderungen an der Bundesverfassung vorgeführt habe, die gemeinschaft-
lich für alle Bundesglieder gelten, werde ich Ihnen nun in zweiter Reihe
von einer Abändernug sprechen, die bloß auf Baiern, Würtemberg und
Baden, auf diese aber gemeinsam; Anwendung finden soll. Als einzige
Aenderung dieser Art bezeichne ich die den Artifeln 35 und 3., der Bundes-
verfassung beigefügten Zusätze. Dieselben lauten: Zu Artikel 33: In Baiern,
Würtemberg und Baden bleibt die Bestencrung des inländischen Brannt-
weins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten
werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetz-
gebung über die Besteucrung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.“ Zu
Artikel 38: „Baiern, Würtemberg und Baden haben an dem in die Bundes-
kasse fließenden Ertrage der Steuern an Branntwein und Bier und an dem,