Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

384 Baden. Außerordentlicher Landtag. 
Kanimern der einzelnen Länder besonders verhandelt wird. Der Art. 18 der 
Verfassung enthält die dritte Aenderung. Sie besteht in einem Zusatze fol- 
genden Inhalts: „Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines 
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst 
im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde 
gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus 
ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatte." Das Schlußprotokoll bemerkt 
hiezu weiter, „daß zu diesen Rechten der Beamten diesenigen Rechte nicht 
gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder Unter- 
stützungen zustehen.“ Diese Bestimmung, welch= an und für sich nicht von großer 
Bedeutung ist, wurde von allen süddeutschen Staaten gebilligt und dem- 
gemäß in die neue Bundesverfassung aufgenommen. Eine weitere Aenderung 
findet sich dem Artikel 19 der Verfassung. Dieser Artikel soll lauten: „Wenn 
Bundezglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können 
sie dazu im Wege der Erecution angehalten werden. Diese Execution ist 
vom Bundeerathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken."“ 
Grundsätzlich und regelmäßig hat dies früher schon gegolten; es ist bloß die 
Ausnahmsbestimmung in Wegfall gekommen, wornach die Execution in Be- 
treff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundes- 
feldherrn allein anzuordnen und zu vollziehen ist. Ganz in Wegfall kam 
die „Segquestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt". 
Als letzte gemeinsame, leider nur vorübergehende, Abänderung, bezeichne ich die 
Bestimmung des Artikels 78 der Verfassung, welche für den Norddeutschen 
Bund, Baden, Hessen und Würtemberg festsetzt: „Veränderungen der Ver- 
fassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bun- 
desrathe eine Mehrheit von drei Viertheilen (früher von zwei Dritteln) der 
vertretenen Stimmen erforderlich.“ Diese Bestimmung wurde später — auf 
das entschiedene Verlangen Baiern's — dahin abgeändert, daß Veränderungen 
der Verfassulig als abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen 
gegen sich haben. Von dieser letzten verhängnißvollen Abänderung werde 
ich später eiwas eingehender zu sprechen Anlaß haben. Nachdem ich Ihnen 
die Aenderungen an der Bundesverfassung vorgeführt habe, die gemeinschaft- 
lich für alle Bundesglieder gelten, werde ich Ihnen nun in zweiter Reihe 
von einer Abändernug sprechen, die bloß auf Baiern, Würtemberg und 
Baden, auf diese aber gemeinsam; Anwendung finden soll. Als einzige 
Aenderung dieser Art bezeichne ich die den Artifeln 35 und 3., der Bundes- 
verfassung beigefügten Zusätze. Dieselben lauten: Zu Artikel 33: In Baiern, 
Würtemberg und Baden bleibt die Bestencrung des inländischen Brannt- 
weins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten 
werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetz- 
gebung über die Besteucrung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.“ Zu 
Artikel 38: „Baiern, Würtemberg und Baden haben an dem in die Bundes- 
kasse fließenden Ertrage der Steuern an Branntwein und Bier und an dem,
	        
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