II. Kammer. Eckhard. 385
diesem Ertrage entsprechenden, Theile des vorstehend erwähnten Arersums
keinen Theil.“ Ich will Ihnen nur im Vorübergehen mittheilen, daß in
der Kommission bezüglich dieser Aenderung anfänglich zweierlei Meinungen
bestanden haben. Die eine Meinung ging dahin, es wäre vielleicht zweck-
mäßiger gewesen, überhaupt keine andere Aenderungen in die Bundes-Ver-
fassung hineinzutragen, als diejenigen, die ich bereits unter der Bezeichnung
ron allen Staaten gemeinsamen Aenderungen aufgeführt und näher erörtert
babe; die andere Meinung gieng dahin, daß auch derartige Bestimmungen,
die, ehne den Gang des Einigungswerks erheblich aufzuhalten, immerhin den
betreffenden Staaten vorübergehend einige Erleichterung gewähren, recht wohl
aufgenommen, ja sogar befürwortet werden können. Diese gemeinsame
Branntweinsteuer hätte voraussichtlich unsere finanzielle Lage in dem Maaße
rerbessert, als sie die gemeinsame Biersteuer verschlechtert haben würde; allein
jene Steuer hätte nach ihrer Einrichtung und Veranlagung in Norddeutsch-
land volkwirthschaftlich uns nicht unerheblich dadurch geschädigt, daß sie den
bei uns sehr ausgedehnten Betrieb der Branntweinbrennereien kleinerer Land-
wirtbe gestört oder gar vernichtet haben würde. Die Rücksichten, die allen
drei Südstaaten gemeinschaftlich sind, und die Aussicht, daß eine künftige
gemeinsame Gesetzgebung denselben besser Rechnung tragen könne und werde,
führten zu einer Einigung der Kommission im Sinne der Zustimmung zu
der fraglichen Aenderung. Ich gehe nun über zu den badischen Vorbehalten
und schicke hier zunächst die Bemerkung voraus, daß durch den Zutritt Ba-
dens der Bundesrath um 3 Stimmen und der Reichstag um 14 Mitglieder
sich rermehren wird. Ein solcher Vorbehalt ist in dem Paragraphen 57 oder
cigentlich im Schlußprotokoll enthalten. Schon die bisherige Bundes-Ver-
fassung hatte in dem gedachten Artikel für die einzelnen Bundesstaaten ein
Uebergangsstadium auf die Dauer von 8 Jahren geschaffen. Dieses Uebergangs-
stadium soll nun auch Baden zu gute kommen. Dasselbe ist in dem Schluß-
Frotokoll geregelt, indem man sich beiderseits dahin einigte, „daß wenn im
Laufe der Uebergangsperiode der nach dem Prozentverhältniß sich ergebende
Intbeil Baden's an den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem
Jabre die Summe von 100,000 Thalern nicht erreichen sollte, der an dieser
Summe fehlende Betrag Baden auf seine Matrikular-Beiträge zu gute ge-
nchnet werden soll; eine solche Anrechnung wird jedoch nicht statt-
finden in einem Jahre, in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen
der Bund betheiligt ist.“ Die Bestimmung ist hiernach weniger eine Be-
rerzugung, als vielmehr eine Relegung des, allen Staaten eingeräumten,
Prerisorium für Baden. Für Baden gilt ferner die in Artikel 79 (früher
80) der neuen Bundesverfassung enthaltene Uebergangsbestimmung. Dort
find eine Reihe von Gesetzen aufgeführt, die in dem Nordbunde bereits als
Bundesgesetze eingeführt sind und die nun auch in Baden als künftigem
Zundesstaate Wirksamkeit erhalten sollen. Wenn Sie das Verzeichniß dieser
Gesetze ansehen, wie es schon in dem ersten Vertrage mit Baiern und dann
Riterialien I111. 25