Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

II. Kammer. Eckhard. 385 
diesem Ertrage entsprechenden, Theile des vorstehend erwähnten Arersums 
keinen Theil.“ Ich will Ihnen nur im Vorübergehen mittheilen, daß in 
der Kommission bezüglich dieser Aenderung anfänglich zweierlei Meinungen 
bestanden haben. Die eine Meinung ging dahin, es wäre vielleicht zweck- 
mäßiger gewesen, überhaupt keine andere Aenderungen in die Bundes-Ver- 
fassung hineinzutragen, als diejenigen, die ich bereits unter der Bezeichnung 
ron allen Staaten gemeinsamen Aenderungen aufgeführt und näher erörtert 
babe; die andere Meinung gieng dahin, daß auch derartige Bestimmungen, 
die, ehne den Gang des Einigungswerks erheblich aufzuhalten, immerhin den 
betreffenden Staaten vorübergehend einige Erleichterung gewähren, recht wohl 
aufgenommen, ja sogar befürwortet werden können. Diese gemeinsame 
Branntweinsteuer hätte voraussichtlich unsere finanzielle Lage in dem Maaße 
rerbessert, als sie die gemeinsame Biersteuer verschlechtert haben würde; allein 
jene Steuer hätte nach ihrer Einrichtung und Veranlagung in Norddeutsch- 
land volkwirthschaftlich uns nicht unerheblich dadurch geschädigt, daß sie den 
bei uns sehr ausgedehnten Betrieb der Branntweinbrennereien kleinerer Land- 
wirtbe gestört oder gar vernichtet haben würde. Die Rücksichten, die allen 
drei Südstaaten gemeinschaftlich sind, und die Aussicht, daß eine künftige 
gemeinsame Gesetzgebung denselben besser Rechnung tragen könne und werde, 
führten zu einer Einigung der Kommission im Sinne der Zustimmung zu 
der fraglichen Aenderung. Ich gehe nun über zu den badischen Vorbehalten 
und schicke hier zunächst die Bemerkung voraus, daß durch den Zutritt Ba- 
dens der Bundesrath um 3 Stimmen und der Reichstag um 14 Mitglieder 
sich rermehren wird. Ein solcher Vorbehalt ist in dem Paragraphen 57 oder 
cigentlich im Schlußprotokoll enthalten. Schon die bisherige Bundes-Ver- 
fassung hatte in dem gedachten Artikel für die einzelnen Bundesstaaten ein 
Uebergangsstadium auf die Dauer von 8 Jahren geschaffen. Dieses Uebergangs- 
stadium soll nun auch Baden zu gute kommen. Dasselbe ist in dem Schluß- 
Frotokoll geregelt, indem man sich beiderseits dahin einigte, „daß wenn im 
Laufe der Uebergangsperiode der nach dem Prozentverhältniß sich ergebende 
Intbeil Baden's an den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem 
Jabre die Summe von 100,000 Thalern nicht erreichen sollte, der an dieser 
Summe fehlende Betrag Baden auf seine Matrikular-Beiträge zu gute ge- 
nchnet werden soll; eine solche Anrechnung wird jedoch nicht statt- 
finden in einem Jahre, in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen 
der Bund betheiligt ist.“ Die Bestimmung ist hiernach weniger eine Be- 
rerzugung, als vielmehr eine Relegung des, allen Staaten eingeräumten, 
Prerisorium für Baden. Für Baden gilt ferner die in Artikel 79 (früher 
80) der neuen Bundesverfassung enthaltene Uebergangsbestimmung. Dort 
find eine Reihe von Gesetzen aufgeführt, die in dem Nordbunde bereits als 
Bundesgesetze eingeführt sind und die nun auch in Baden als künftigem 
Zundesstaate Wirksamkeit erhalten sollen. Wenn Sie das Verzeichniß dieser 
Gesetze ansehen, wie es schon in dem ersten Vertrage mit Baiern und dann 
Riterialien I111. 25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.