Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

II. Kammer. Eckhard. 387 
des Präsidium, nach Vernehmung des zuständigen Ausschusses des Bundes- 
mthes, Bundeskonsulate errichten werde, wenn eine solche Einrichtung an einem 
bestimmten Platze durch das Interesse auch nur eines Bundesstaats geboten 
erscheine. Unter Jiffer 7 ist der Zeitpunkt bestimmt, von welchem an die 
Zablung der nach Artikel 62 von Baden aufmbringenden Beiträge zur Be- 
streitung des Militäraufwandes begiunen soll. Endlich ist noch zu erwähnen 
der Bestimmung unter Ziffer 9, die eine entsprechende Vermehrung der Mit- 
glieder des obersten Gerichtshofes für Handelssachen in Aussicht nimmt. 
Zu den Würtembergischen Vorbehalten übergebend, schicke ich die Be- 
merkung aus, daß durch den Zutritt Würtembergs sich die Zahl der Stim- 
men im Bundesraths um 4 und die der Mitglieder des Reichstages um 17 
erheht. Würtemberg ist bezüglich der Post= und Telegraphen-Verwaltung 
weiter gegangen als Baden. Während wir blos für eine kurze Uebergangs- 
periode eine kleine Erleichterung uns zusichern ließen, hat Würtemberg die Post- 
und Telegraphen-Verwaltung auch für die Zukunft in Händen behalten. Diese 
Verwaltung ist zwar durch die Bundesgesetzgebung einigermaßen beschränkt; 
allein diese Beschränkungen sind, insbesondere Angesichts der Bestimmungen des 
Schlußprotokolls, von sehr geringer Bedeutung. Auch in Beziehung auf das 
Militärwesen hat Würtemberg Einrichtungen getroffen, die nicht ganz einer 
bundesstaatlichen Regelung entsprechen. Würtemberg erhält nach seiner mit 
dem Norddeutschen Bunde abgeschlossenen Militär-Convention ein eigenes für 
sich geschlossenes Armeekorps, das vierzehnte, das indessen in Kriegs= und 
Friedenszeiten unter den Oberbefehl des Bundesfeldherrn, des Königs von 
Preußen, gestellt ist. Daneben besteht ein weitgehendes Recht des Königs 
ren Würtemberg zur Ernennung von Offizieren und damit im Zusammen- 
bange stehen andere Bestimmungen, nach welchen die Entscheidung in ge- 
wissen Dingen auf ein Einvernehmen des Bundesfeldherrn mit dem 
Kenig von Würtemberg gestellt wird. Es sind dies Vorbehalte wenig er- 
fnulicher Art. Zum Theil werden dieselben allerdings wieder ausgeglichen 
durch einzelne andere Bestimmungen der Militär-Convention, welche dem 
Bundesfeldherrn ein unbedingtes Inspectionsrecht einräumen, und welche be- 
sagen, daß die gesammte Organisation des würtembergischen Heerkörpers 
nach den allgemeinen für Deutschland geltenden Normen herzustellen sei. 
Bas die finanzielle Belastung betrifft, so findet der Artikel 62 der Bundes- 
verfassung gleichmäßig auf Würtemberg, wie auf die übrigen Bundesstaaten 
Anwendung. Wir wollen hoffen, daß in der praktischen Durchführung Man- 
ches sich besser gestalte, als die vertragsmäßigen Feststellungen dies erwar- 
ten lassen. Ich komme nun zu dem bedenklichsten Vertrage, der uns heute 
zur Genehmigung vorliegt, zu dem Vertrage mit Baiern. Auch hier schicke 
ich voraus, daß durch den Beitritt Baierns zum deutschen Bunde, die Stim- 
menzahl im Bundesrath um 6 und die Mitgliederzahl des Reichstages um 
48 sich erhöht. Meine Herren: Wenn Sie sich vergegenwärtigen, wie die 
Stellung Baierns vor dem Kriege war, und wenn Sie sich insbesondere die Ver- 
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