Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

II. Kammer. Eckhard. 391 
beben ist noch die Bestimmung, wonach der Bund, in Anbetracht der 
Leistungen der baierischen Regierung für seinen diplomatischen Dienst durch 
die — ron Baierm als Vorrecht in Anspruch genommene — Bereitstellung 
ihrer Gesandtschaften und in Ewwägung des Umstandes, daß an denjenigen 
Orte, in welchen Baiern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Ver- 
tretung der baierischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, 
die Verpflichtung übernimmt, bei Feststellung der Ausgaben für den diplo- 
matischen Dienst des Bundes der baierischen Regierung eine angemessene 
Vergütung in Anrechnung zu bringen; über Festsetzung der Größe solle 
weitere Vereinbarung vorbehalten bleiben. Ich will hoffen, daß diese Ver- 
einbarung dem deutschen Bunde nicht viel Kopfzerbrechens machen, und daß 
in nicht allzulanger Zeit die baierischen Kammern mit einem Gesandtschafts- 
wesen ganz aufräumen werden, das lediglich zur Unterbringung einer privi- 
legirten Klasse von Personen dient und dem Allgemeinen nichts einträgt, 
als ein erhöhtes Budget. Es wird sicherlich die Zeit nicht mehr ferne sein, 
wo wir nur noch deutsche Gesandte kennen und ihres mächtigen Schutzes 
uns erfreuen. Der stellrertretende Vorsitz im Bundesrathe, den Sachsen 
bieher nach einer taktvollen Uebung Preußens führte und der in gleicher 
Beise an Baiern, als den größten Bundesstaat übergegangen sein würde, 
wurde von diesem als ein Recht in Anspruch genommen und von Preußen 
zugestanden. Hierher gehört ferner noch eine Reihe von Bestimmungen, 
welche die baierische Militärverwaltung betreffen und weitere Beschränkungen 
der Verfassung zu Gunsten Baierns enthalten. So sehr wir beklagen, daß 
Baiern auf vielen wichtigen Gebieten über seine Größe und Machtstellung 
weithinausgehende Löwenantheile sich vorbehielt, so halten wir es dennoch 
— und darin war die Kommission einstimmig — für eine, wenn gleich 
schwer zu erfüllende, patriotische Pflicht, auch zu dem baierischen Vertrags- 
werke Ja zu sagen. Die Alles heilende Zeit wird auch hier ihre bessernde 
Hand anlegen, und unsere Nachkommen haben voraussichtlich weniger, als 
ibre Vorfahren an der Verfassung ihres Vaterlandes auszusctzen. — Doch auch 
die Gegenwart hat ihre berechtigten Wünsche und ein solcher ist der Wunsch, 
es möge die deutsche Centralgewalt in ihrer äußern Fonn die Gestaltung 
annehmen, welche schon durch ihre Bezeichnung an die besten Zeiten der 
deutschen Nation uns erinnert. Es soll wieder erstehen das deutsche Kaiser- 
tbum, dessen Macht nach Außen die Feinde im Schach hält und dessen 
Kraft im Innern die Staatsordnung befestigt. Der König von Preußen, 
umter dessen siegreicher Führung der Erbfeind Deutschlands zu Boden ge- 
worfen wurde, soll als erblicher Kaiser an die Spitze des deutschen Reiches 
neten und es mögen unserer Nation wiederkehren die Tage der Größe und 
der Wohlfahrt. Ich bin mit meiner Berichterstattung über die Verträge zu 
Ende. — Ich habe Ihnen in großen Zügen die Aenderungen vorgeführt, die 
in Folge des Eintritts der Südstaaten in das Deutsche Reich an der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes vorgenommen werden sollen. Erlauben
	        
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