26 Elsaß Lothringen.
das Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken, vom
16. Mai 1869;
die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom
21. Juni 1869,
das Einführungégesetz zum Strafgesetzbuch für den Nord-
deutschen Bund vom 31. Mai 1870 und
das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31.
Mai 1870;
vom I1. Juli 1871 an:
das Gesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 6. Juni 1870.
In die Hohenzollern'schen Lande wird vom Tage der Wirksamkkeit dieser
Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im
Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869.
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bundc ergangenen Gesetze
zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze sich auf Angelegenheiten beziehen,
welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen,
der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV. Geleßz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und
Tothringen mit dem Deutschen Aeiche,
vom 9. Juni 1871·).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§ .
Die von Frankreich durch den Artikel 1 des Präliminar-Friedene vom
26. Febrnar 1871 abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden in der
durch den Artikel 1 des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871 und den
dritten Zusatzartikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung mit dem
Deutschen Reiche für immer vereinigt.
8 2.
Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und Lothringen
am 1. Januar 1873 in Wirksamkeit. Durch Verordnung des Kaisers mit
») Reichsgesetztlatt 1371, Nr. 25 (S. 212).