Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

28 Elsaß-Lothringen. 
&I. 
Der Artikel 33 der Verfassung des Deutschen Reichs, welcher lautet: 
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von ge— 
meinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer 
Lage zur Einschließung in die Jollgrenze nicht geeigneten einzelnen 
Gebictstheile. « 
Alchcgcnständc,welcheimfreienVerkehtcinesBundeoftaates 
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und 
dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, 
als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer 
unterliegen. 
tritt in GElsaß-Lothringen am 1. Januar 1872 in Wirksamkeit. 
§62. 
In Beziehung auf einzelne Gegenstände kann die Vorschrift im zweiten 
Absatz des vorstehenden Artikels durch Kaiserliche Verordnung schon vor dem 
1. Jamar 1872 unbeschränkt oder mit Beschränkungen in Wirksamkeit 
gesetzt werden. 
83. 
Der Ertrag der durch das Gesetz vom heutigen Tage eingeführten Zälle 
und Steuern und der durch die Verordnung Unseres General-Geuverneurs 
vom 7. Juni d. J. (Straßburger Zeitung Nr. 137) eingeführten Tabacksteuer 
fließt ven dem im § bezeichneten Tage ab in die Reichskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den 
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften be- 
ruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen: 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und 
die Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit 
(Eisenbahnwesen) mit dem 1. Jannar 1872 in Elsaß-Lothringen in Geltung trat. Ver- 
gleiche auch die beiden Verordnungen wegen Einführung des A. 33 vom 19. und 30. 
August 1871 (Reichsgesetzbl. S. 326 und 329), dann die Verordnungen vom 14 Oktober 
1871, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII der Reichsverfafsung (Post= und 
Telegraphenwesen) in Elsaß-Lothringen (a. a. O. S. 443), das Gesetz, betreffend die 
Einfübrung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen vom 23. Januar 1372 
(Reichsgesetzblat S. 31), endlich das Gesetz bezüglich der Festungsrayons vom 21. Februar 
1872 (Reichsgesetzblatt S. 56).
	        
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