30 Wahlgesetz.
richtlich cröffnet worden ist und z ar während der Dauer dieses
Konkurs= oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus offentlichen oder Ge-
meinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Ent-
ziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum
Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt,
oder durch Begnadigung erlassen ist.
§ 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Nord-
deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem
zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat,
sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem § 3 von der Berechtigung
zum Wählen ausgeschlossen ist.
* 5.
In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen der-
jenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassunggebenden Reichs-
tage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. Ein Ueberschuß
von mindestens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaates
wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, dessen
Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgcordneter gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf
Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-
Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-
Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Auhalt 2,
Schwarzburg-Rudelstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß
ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauen-
burg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hambmg 3.
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden
Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt.
86.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Be-
zirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen,
sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich
wird.