Metadata: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Linden. 565 
sind zu betenen: Zu Art. 8 der Norddeutschen Bundesverfassung, §. 6 
a linea 3 und 4 betreffend: 
a) die Zusammensetzung des Ausschusses für das Landheer und die 
Festungen, 
b) die Bildung der übrigen Ausschüsse, 
I) die Konstituirung eines besonderen Ausschusses für die auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Der in dieser Weise festgestellten Verfassung des Deutschen Bundes 
wurden aber hinfichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Baiern die 
auf Seite 18 ff. der Vorlagen aufgeführten Beschränkungen beigefügt und 
zwar im Wesentlichen: §T§ 1—4 in Betreff der Heimaths= und Nieder- 
lassungsverhältnisse, sowie des Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesens; 
5, 6 und 7 in Betreff des Militärwesens; § 8, in Betreff einiger 
Uebergangsbestimmungen. In einem Schlußprotokoll von demselben Tage 
und Orte wurde sodann zwischen den Königl. Preußischen und Königl. 
Bairischen Bevollmächtigten noch über verschiedene vertragsmäßige Zusagen 
und Erklärungen übereingekommen, aus welchen hervorzuheben find: Ziff 
VII., VIII., betreffend das Verhältniß der Baierischen Gesandten zu dem 
Bundesgesandten und den Aufwand der Königl. Baierischen Regierung für 
itre Gesandtschaften; Ziffer IX., betreffend die Vertretung des Bundes- 
rrisidialgesandten in Verhinderungsfällen durch den Baierischen Vertreter 
im Bundesrath; Ziffer XlI., betreffend das Bundeskonsulatwesen. 
Nunmehr geht Ihre Kommission zu dem Protokoll d. d. Berlin 
25. November 1870 über, welches die Verhältnisse unseres engeren Vater- 
landes regelt. Laut desselben haben Seine Majestät der König von Preu- 
fen, im Namen des Norddentschen Bundes, Seine Käönigliche Hoheit der 
Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von Wür- 
lemberg andererseits, „von dem Wunsche geleitet, die Geltung der, zwischen 
dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des 
Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend 
auf Würtemberg auszudehnen,“ zu diesem Zweck Bevollmächtigte ernannt, 
ron welchen der Vertrag verabredet und geschlossen wurde. Ihre Kom- 
mission bemerkt hiezu, daß über die Militär-Convention besonderer 
Bericht erstattet werden wird. 
Ein Protokoll von demselben Tage bezeichnet die in dem Protokoll 
d. d. Versailles, 15. November d. J. gegebenen Erklärungen über die auf 
Seite 25 näher angegebenen Punkte auch als auf Würtemberg anwendbar 
und giebt noch Erläuterungen über einige Beziehungen der Post= und 
Eisenbahnverwaltung. Schließlich traten am 8. Dezember d. J. nochmals 
Bevollmächtigte zusammen, und zwar des Norddeutschen Bundes, der 
Kênigreiche Baiern und Würtemberg und der Großherzogthümer Baden 
und Hessen, um die Zustimmung Würtembergs, Badens und Hessens zu
	        
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